Mit Beschluss vom heutigen Tag hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) die Beschwerde der Betreiberin des Herzkasperl-Festzelts (Antragstellerin) zurückgewie-sen und entschieden, dass die Auswahlentscheidung der Landeshauptstadt München (Antragsgegnerin) zugunsten einer Mitbewerberin rechtmäßig ist.
Die Antragstellerin wurde seit 2013 ohne Unterbrechung mit ihrem Herzkasperl-Festzelt für den Betrieb des sog. Musikantenzelts der „Oidn Wiesn“ zugelassen. Sie bewarb sich auch 2024. Die Mitbewerberin bewarb sich 2024 erstmals ebenfalls für das Musikanten-zelt; weitere Bewerbungen gab es nicht.
Am 31. Mai 2024 lehnte die Antragsgegnerin die Bewerbung der Antragstellerin ab und ließ ihre Mitbewerberin für das Musikantenzelt zu. Grundlage dafür war ein Punktebewer-tungssystem, welches die Antragsgegnerin zur Bewerberauswahl heranzieht. Nach Be-wertung anhand von dreizehn Kriterien habe die Antragstellerin 214 Punkte, die Mitbe-werberin dagegen 242 Punkte erreicht. Den gegen die Zulassung der Mitbewerberin gerichteten Eilantrag lehnte das Verwal-tungsgericht München mit Beschluss vom 18. Juni 2024 ab. Die Antragstellerin legte hier-gegen Beschwerde ein. Der BayVGH hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München nunmehr bestätigt. Die Auswahlentscheidung zugunsten der Mitbewerberin sei nicht zu beanstanden. Zwar müsse ein Bewerber für das Musikantenzelt laut „Anmeldebedingungen“ u.a. einen detail-lierten Entwurf für das Kulturprogramm vorlegen, der eine Tageskapelle, eine zusätzliche musikalische und/oder tänzerische Aktion am Nachmittag und ein allabendliches Highlight beinhalte. Den „Anmeldebedingungen“ sei aber – anders als die Antragstellerin meine – nicht zu entnehmen, dass die Musik- und Tanzbeiträge der im Programmentwurf genann-ten Künstler mit einer bestimmten Verbindlichkeit angeboten werden müssten. Zum Bei-spiel Absichtserklärungen bzw. Absprachen mit den Künstlern bereits vor Abgabe der Bewerbung seien nicht erforderlich. Der vorzulegende Programmentwurf solle die Beurtei-lung erlauben, inwieweit mit dem Kulturkonzept die angestrebte Präsentation vielfältiger aktueller Strömungen der regionalen Volks- u. Tanzmusik im Musikantenzelt umgesetzt werden könne. Folgerichtig ziele die Ausschreibung nicht auf die Festschreibung nament-lich benannter Gruppen, sondern auf eine bestimmte Charakteristik des Musikprogramms ab; eine Auswahl unter verschiedenen geeigneten Künstlern auch nach Abgabe einer Bewerbung habe ersichtlich nicht ausgeschlossen werden sollen. Diese Handhabung entspreche der Beschlusslage des Stadtrats, wie sie seit der „Oidn Wiesn“ 2013 bestehe.
Der Beschluss des BayVGH ist unanfechtbar.