Mit Beschluss vom 13. Mai 2024 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) die Beschwerde der Stadt Gunzenhausen zurückgewiesen und entschieden, dass ein dort als Schiffsführer angestellter Arbeitnehmer weiterhin Stadtratsmitglied bleiben darf.
Die Stadt Gunzenhausen ist Mitglied des Zweckverbands Altmühlsee. Der Zweckverband wurde u.a. deshalb gegründet, um die Entwicklung des Fremdenverkehrs rund um den Altmühlsee nachhaltig zu verbessern. Die Stadt Gunzenhausen hat sich verpflichtet, dem Zweckverband Personal für die Erfüllung der Verbandsaufgaben zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug erstattet der Zweckverband der Stadt die anfallenden Personalkosten. Entsprechend der Vereinbarung arbeitet der Antragsteller seit seiner Einstellung als Schiffsführer beim Zweckverband.
Nachdem der Antragsteller in den Stadtrat von Gunzenhausen gewählt wurde, ließ die Stadt überprüfen, ob die Anstellung mit der Stadtratsmitgliedschaft vereinbar ist. Als dies vom Landratsamt mit Verweis auf die Bayerische Gemeindeordnung verneint wurde, stellte der Stadtrat mit sofortiger Wirkung fest, dass der Antragsteller sein Mandat verloren hat. Der hiergegen vom Antragsteller erhobene Eilantrag hatte beim Verwaltungsgericht Ansbach Erfolg. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts legte die Stadt Gunzenhausen Beschwerde ein.
Der BayVGH hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach nunmehr bestätigt. Der Antragsteller könne trotz seines Anstellungsverhältnisses bei der Stadt weiterhin Stadtratsmitglied bleiben. Zwar gebe es in der Bayerischen Gemeindeordnung eine Regelung, die vorschreibt, dass Stadtratsmitglieder keine Arbeitnehmer der Stadt sein dürfen (Grundsatz der Inkompatibilität). Die darin liegende Begrenzung der Wählbarkeit bedürfe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch eines sachlichen Grundes. Eine Inkompatibilität dürfe nur angenommen werden, wenn der Gefahr einer Interessenkollision nicht auf andere Weise wirksam begegnet werden könne. Da der Antragsteller zwar bei der Stadt Gunzenhausen angestellt sei, seine Arbeitsleistung aber zu 100% beim Zweckverband Altmühlsee erbringe, müsse die Vorschrift der Bayerischen Gemeindeordnung verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass sie nicht für den Antragsteller gelte, der ausschließlich für eine andere juristische Person tätig sei. Die Gefahr einer Interessenkollision bestehe im vorliegenden Fall nicht, weil der Antragsteller seit seiner Einstellung als Schiffsführer für den Zweckverband Altmühlsee arbeite.
Der Beschluss des BayVGH ist unanfechtbar.