Beschwerde gegen die Beschränkung einer Versammlung des “Freundeskreises Thüringen/Niedersachsen“ am 1. April 2017 in Göttingen bleibt erfolglos

Die Beschwerde gegen eine Beschränkung des geplanten Aufzugs des „Freundeskreises Thüringen/ Niedersachsen“ in Göttingen ist vor dem 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts erfolglos geblieben (Az. 11 ME 101/17).

Der Antragsteller, der Mitglied der NPD und des „Freundeskreises Thüringen/ Niedersachsen“ ist, zeigte bei der Stadt Göttingen für Samstag, den 1. April 2017, einen Aufzug im Innenstadtgebiet von 10 bis 20 Uhr unter dem Motto „Gemeinsam für Deutschland“ an. Gleichzeitig lagen der Stadt Anmeldungen für insgesamt sieben weitere Gegenveranstaltungen, u.a. einen weiteren Aufzug, vor. Mit Bescheid vom 16. März 2017 beschränkte die Stadt die Versammlung des Antragstellers auf den Bahnhofsvorplatz. Sie begründete dies mit einem sog. polizeilichen Notstand. Die nicht ortsgebundene Versammlung des „Freundeskreises Thüringen/ Niedersachsen“ lasse sich durch die Polizei nicht ausreichend schützen. Zudem sei mit zahlreichen Aktionen gewaltbereiter linksautonomer Gegendemonstranten im gesamten Stadtgebiet zu rechnen.

Das Verwaltungsgericht Göttingen hatte den Eilantrag des Antragstellers mit Beschluss vom 29. März 2017 abgelehnt (Az. 1 B 74/17). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen eines polizeilichen Notstandes nicht nachgewiesen seien. Es sei deshalb eine Folgenabwägung vorzunehmen, die zu Lasten des Antragstellers ausfalle (hierzu die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 29.3.2017).

Das Oberverwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers mit Beschluss vom heutigen Tag mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Folgenabwägung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden sei.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht