Beschwerden der Hauptpersonalvertretungen bei der Planung des „JuLux Köln“ erfolglos

Bei der aktuellen Planung der Neuunterbringung des Landgerichts, des Amtsgerichts und der Staatsanwaltschaft Köln in einem neu zu errichtenden bzw. neu anzumie­ten­den „Justizzentrum Köln“ (kurz „JuLux Köln“) können der Hauptpersonalrat bei dem Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen und das Gremium der gemeinsa­men Ver­tretungen von Hauptrichterrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Hauptstaats­anwaltsrat und Hauptpersonalrat bei dem Ministerium der Justiz des Landes Nord­rhein-Westfalen keine von konkreten Maßnahmen losgelösten Beteiligungsrechte geltend machen. Das hat der 34. Senat des Oberverwaltungsgerichts (Fachsenat für Landesper­sonal­vertretungssachen) heute ent­schieden und die Beschwerde gegen eine gleichlautende Entscheidung des Verwal­tungsgerichts Düsseldorf zurückgewiesen.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 34. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Das Verwaltungsgericht Düs­seldorf hat den Antrag zu Recht als unzulässig abgelehnt. Mit ihrem Antrag haben die Personalvertretungen für sie bestehende Beteiligungs­rechte (Mitbestimmungs- und Anhörungsrechte) geltend gemacht, während das Minis­terium der Justiz die Auffassung vertreten hat, dass die konkreten beteiligungspflichti­gen Planungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf die Unterbringung sowie die Arbeitsplätze der Beschäftigten auswirkten, durch die zuständigen Mittelbehörden je­weils für ihren Geschäftsbereich getroffen würden und deshalb Beteiligungsrechte der Richterräte, Staatsanwaltsräte und Personalräte unterhalb der Ebene der Hauptver­tretungen bestünden. Damit begehren die Antrag­steller im Ergebnis die Erstattung ei­nes Gutachtens zu abstrakten Rechtsfragen, weil es ihnen um die allgemeine Abgren­zung personalvertretungsrechtlicher Zuständig­keiten losgelöst von einer konkret im Raum stehenden Maßnahme geht. Dies ist im Rahmen eines personalvertretungs­rechtlichen Beschlussverfahrens unzulässig.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Rechtsbeschwerde gegen seine Entscheidung nicht zugelassen. Hiergegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.