Bundesverwaltungsgericht prüft die Zulassung der Revision in Sachen ALDI Nord

Mit Beschluss vom 10. Juli 2018 hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) zwei Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 7. Dezember 2017 nicht abgeholfen. Nun hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu prüfen und durch Beschluss zu entscheiden, ob Gründe für die Zulassung der Revision vorliegen. Erst wenn es dies bejaht, beginnt das eigentliche Revisionsverfahren.

In einem stiftungsrechtlichen Verfahren, das das Unternehmen ALDI Nord betrifft, hatte das OVG mit Urteil vom 7. Dezember 2017 (Az. 3 LB 3/17) der Berufung des Kreises Rendsburg-Eckernförde (Stiftungsaufsicht) stattgegeben und die Klage der „Jakobus-Stiftung“ auf Feststellung der Unwirksamkeit einer vom früheren Vorstand vorgenommenen Satzungsänderung abgewiesen. In dem Urteil hatte das OVG die Revision nicht zugelassen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision hatten sich die unterlegene Klägerin und der Beigeladene mit einer Beschwerde an das OVG gewandt, damit dieses zunächst entscheidet, ob der Beschwerde abgeholfen und die Revision doch zugelassen wird. Nach dem negativen Beschluss vom 10. Juli 2018 gehen die Akten jetzt zum Bundesverwaltungsgericht.