Darf der Gesetzgeber den Wissenschaftlichen Dienst des Landtags vom Transparenzgebot ausnehmen?

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat gestern beschlossen, einen laufenden Rechtsstreit auszusetzen, um dem Landesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob es mit dem Transparenzgebot des Art. 53 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein vereinbar ist, wenn der Gesetzgeber den Wissenschaftlichen Dienst des Landtags hiervon ausnimmt.

Das Landesverfassungsgericht hat nun erstmals Gelegenheit, sich zum Inhalt und zur Reichweite des Transparenzgebots zu äußern. Das Transparenzgebot wurde 2014 in die Landesverfassung aufgenommen. Es verpflichtet unter anderem die Behörden des Landes, amtliche Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit nicht entgegenstehende öffentliche oder schutzwürdige private Interessen überwiegen. Während vorher das Aktengeheimnis die Regel und der Informationszugang die Ausnahme war, kehrt die Verfassung mit dem Transparenzgebot das Regel-Ausnahme-Verhältnis nun um: der Informationszugang ist grundsätzlich zu gewähren und eine Versagung des Zugangs kommt nur in begründeten Ausnahmen in Frage.

Angesichts dieser Rechtslage hält der Senat es für unzulässig, dass der Gesetzgeber im Jahr 2017 durch § 2 Absatz 4 Nummer 1 des Informationszugangsgesetzes den Landtag auch bezüglich der gutachterlichen oder rechtsberatenden Tätigkeit im Auftrag der Fraktionen generell und vor allem zeitlich unbegrenzt, d.h. auch hinsichtlich vergangener Legislaturperioden, von der Informationspflicht befreit hat. In dem nun ausgesetzten Rechtsstreit (Az. 4 LB 45/17) begehrt der Kläger von der heutigen Landtagspräsidentin den Zugang zu einer Liste der Gutachten, die der Wissenschaftliche Dienst des Landtags in der vorvergangenen (18.) Legislaturperiode erstellt hat. Der Wissenschaftliche Dienst ist Teil der Landtagsverwaltung.

Der Rechtsstreit wird fortgesetzt, wenn das Landesverfassungsgericht die Frage beantwortet hat.