Dienstliche Beurteilung kann auch von nur einem Beurteiler erstellt werden, wenn hinreichende Kenntnisverschaffung sichergestellt ist

Die dienstliche Beurteilung eines Beamten darf auch von einem Beurteiler erstellt werden, der die Leistung im Beurteilungszeitraum nicht aus eigener Anschauung kennt. Eine derartige Verfahrensweise setzt aber ein Beurteilungssystem voraus, das sicherstellt, dass der Beurteiler über hinreichende Kenntnis von den für die Beurteilung wesentlichen Tatsachen verfügt. Werden Vergleichsgruppen gebildet, müssen diese aus Beschäftigten bestehen, die in einem potentiellen Konkurrenzverhältnis zueinander stehen. Für Beamte aus unterschiedlichen Laufbahnen gilt dies grundsätzlich nicht, Tarifbeschäftigte dürfen dagegen einbezogen werden. Das Beurteilungssystem der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen entspricht diesen Vorgaben teilweise nicht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Die Klägerin, eine bei der Bundesnetzagentur verwendete Bundesbeamtin, wendet sich gegen eine im Ankreuzverfahren erstellte Regelbeurteilung. Sie macht insbesondere geltend, der Beurteiler sei weder zu einer eigenständigen Bewertung ihrer Leistungen in der Lage gewesen noch habe er sich ausreichende Kenntnis hierüber verschafft. Ihre Herabstufung um eine Notenstufe gegenüber den vorangegangenen Beurteilungen sei nicht plausibel.

Die Beklagte ist in den Vorinstanzen zur Neubeurteilung der Klägerin verpflichtet worden. Angesichts der uneinheitlichen Notenvergabe in den Einzelmerkmalen habe es einer Begründung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung bedurft. Darüber hinaus habe die Beklagte unzulässige Vergleichsgruppen für die vorgegebenen Quoten gebildet: zum einen habe sie Tarifbeschäftigte nicht einbeziehen dürfen, zum anderen dürften in einer Vergleichsgruppe nicht Beamte in unterschiedlichen Laufbahnen zusammengefasst werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Angesichts der uneinheitlichen Bewertung der Leistungen der Klägerin in den Einzelmerkmalen bedurfte es einer Begründung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung. Dieses muss bereits bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung erfolgen und kann nicht im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden. Die Beurteilung darf zur Gewährleistung eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs auch durch einen höheren Vorgesetzten als einzigem Beurteiler erstellt werden, der einen Überblick über die gesamte Vergleichsgruppe besitzt. Ein derartiges Beurteilungssystem setzt aber voraus, dass sich der Beurteiler durch eine Einbeziehung der Fachvorgesetzten hinreichende Kenntnis über die Leistungen des zu beurteilenden Beamten verschafft (vgl. § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG). Werden hierzu schriftliche Beurteilungsbeiträge erstellt, sind diese für eine etwaige gerichtliche Kontrolle aufzubewahren. Da die Einordnung in vorgegebene Quoten oder Richtwerte der Klärung einer Wettbewerbssituation dient, muss die Vergleichsgruppe aus Beschäftigten bestehen, die potentiell in einer Konkurrenzsituation zueinander stehen. Dies ist bei Beamten aus unterschiedlichen Laufbahnen oder Laufbahngruppen grundsätzlich nicht der Fall. Denn das bei einer Beförderung zu vergebende Statusamt wird auch durch die Laufbahn bestimmt. Beamte und Tarifbeschäftigte einer Behörde stehen dagegen in einem potentiellen Konkurrenzverhältnis um Beförderungsstellen. Um eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen in zukünftigen Auswahlverfahren erleichtern zu können, dürfen daher auch Angestellte in das Regelbeurteilungsverfahren und die hierfür geltenden Richtwerte einbezogen werden. Für derartige Binnenbeurteilungen findet der in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zu Arbeitszeugnissen – die für eine Verwendung außerhalb des Bereichs des bisherigen Arbeitgebers bestimmt sind – entwickelte Wohlwollensgrundsatz keine Anwendung.

BVerwG 2 C 21.16 – Urteil vom 02. März 2017

Vorinstanzen:
VGH Mannheim 4 S 126/15 – Urteil vom 15. Juni 2016
VG Sigmaringen 1 K 1152/13 – Urteil vom 08. Oktober 2014

Bundesverwaltungsgericht