Eilantrag auf Überlassung der „Wolfgang-Konrad Halle“ in Büdingen-Lorbach für eine Veranstaltung der Bürgerinitiative „Allianz pro Grundgesetz“ erfolglos

Mit einem den Beteiligten heute bekanntgegebenen Beschluss hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem die Überlassung der „Wolfgang-Konrad Halle“ in Büdingen-Lorbach für eine Veranstaltung der Bürgerinitiative „Allianz pro Grundgesetz“ beansprucht wurde.

Der Antragsteller ist Mitinitiator der Bürgerbewegung „Allianz pro Grundgesetz“. Nach dem Vortrag des Antragstellers handelt es sich hierbei um eine Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern, die sich in Besorgnis um die Erhaltung der verfassungsgemäßen Rechte, vorwiegend auf lokaler Ebene, zusammengefunden hätten. Von der Antragsgegnerin, der Stadt Büdingen, begehrte der Antragsteller die Überlassung der Mehrzweckhalle für eine öffentliche Versammlung am Samstag, dem 28.11.2020, ab 15:00 Uhr bis voraussichtlich 20:00 Uhr. Die Antragsgegnerin lehnte dies unter Hinweis darauf ab, dass aufgrund der Corona-Pandemie die Bürger- und Dorfgemeinschaftshäuser durch Beschluss des Magistrats aktuell gesperrt seien.

Hiergegen suchte der Antragsteller um gerichtlichen Rechtsschutz nach. Er trug vor, indem die Antragsgegnerin die Überlassung der Mehrzweckhalle ablehne, entziehe sie der Bürgerinitiative solange der sog. Lockdown fortdauere faktisch das Versammlungsrecht. Alternativen wie etwa ein Ausweichen in den Saal einer Gaststätte bestünden derzeit nicht.

Das Verwaltungsgericht führte zur Begründung seiner, den Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden, Entscheidung aus, dass sich die von der Bürgerinitiative geplante Veranstaltung nicht im Rahmen des Widmungszwecks der Mehrzweckhalle halte, was einen Anspruch auf Überlassung ausschließe. Die Nutzung der Halle sei nach den am 28.10.2020 getroffenen Regelungen des Magistrats der Stadt Büdingen zur „Nutzung der städtischen Liegenschaften während der Corona-Pandemie“ bis auf Weiteres auf die Sitzungen der städtischen Gremien und solcher mit städtischer Beteiligung sowie Sitzungen von städtischen kommunalpolitischen Parteien und Organisationen zur Listenaufstellung beschränkt, was rechtlich nicht zu beanstanden sei. Dass unter Anwendung des gleichen Hygienekonzeptes eine Sitzung von städtischen Gremien mit einer bestimmten Personenanzahl das gleiche Risikopotential wie eine gleichgelagerte Veranstaltung des Antragstellers habe, könne zwar sein, lasse die vom Magistrat aus Gründen des Infektionsschutzes getroffene Beschränkung aber nicht als willkürlich erscheinen. Die Versammlungsfreiheit verbürge die Durchführung von Versammlungen nur dort, wo ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet sei. Außerhalb des öffentlichen Straßenraums seien dies Stätten, an denen in ähnlicher Weise ein öffentlicher Ort der allgemeinen Kommunikation vorhanden sei, was auf die Mehrzweckhalle infolge der Beschränkung nicht zutreffe.