Eilantrag gegen waffenrechtliche Verfügungen im Zusammenhang mit dem Komplex „Nordkreuz“ bleibt ohne Erfolg

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat mit Beschluss vom 19. Januar 2022 den Widerruf von waffenrechtlichen Erlaubnissen im Zusammenhang mit dem Komplex „Nordkreuz“ bestätigt und den dagegen gerichteten Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Az.: 3 B 1182/21 SN) abgelehnt.

Die zuständige Waffenbehörde hatte gegenüber dem Antragsteller verschiedene waffenrechtliche Erlaubnisse widerrufen. Er sei Mitglied einer rechtsextremistischen Vereinigung (Gruppe Nordkreuz) gewesen und habe selbst wiederholt rassistische, antisemitische wie auch den Nationalsozialismus verherrlichend Inhalte u. a. über Chats verbreitet. Im gerichtlichen Verfahren bestritt der Antragsteller, dass es sich bei der Gruppe Nordkreuz um eine Vereinigung handle, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge. Die von ihm versandten Chatnachrichten seien zwar „nicht wirklich als geschmackvoll“ zu bezeichnen, eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ergebe sich daraus aber nicht.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag, soweit er überhaupt zulässig war, mit der Begründung abgelehnt, dass die Waffenbehörde zutreffend von einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers habe ausgehen können. Auf eine strafrechtliche Verurteilung komme es im waffenrechtlichen Verfahren nicht an. Das Waffengesetz verfolge das Ziel, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren und die Allgemeinheit vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu schützen. Vorliegend habe der Antragsteller Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung verfolgt. Er habe eine Vielzahl von Nachrichten, Bildern und Posts mit rassistischen, antisemitischen und den Nationalsozialismus verherrlichenden Inhalten geteilt. Die Nachrichten ließen darüber hinaus auch seine eigene Gewaltbereitschaft erkennen, so dass von seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit auszugehen sei.