Erfolgreicher Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen ein Bauvorhaben im Senkungsgebiet in Lüneburg

Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 16. November 2022 (Az.: 1 ME 70/22) die aufschiebende Wirkung einer vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg anhängigen Klage eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung angeordnet, mit der dem beigeladenen Bauträger unter Auflagen die Errichtung von drei Reihenhäusern im Senkungsgebiet der Hansestadt Lüneburg gestattet wird.

Die Stadt hatte mit der angefochtenen Genehmigung die Errichtung der Reihenhäuser genehmigt, zugleich aber gefordert, dass der Bauträger wegen des unsicheren Baugrunds einen Standsicherheitsnachweis beibringen müsse. Mit den Bauarbeiten dürfe er erst nach positiver Prüfung dieses Nachweises und gegebenenfalls unter Berücksichtigung von weitergehenden Anforderungen, die sich aus dieser Prüfung ergäben, beginnen. Gegen diese Baugenehmigung hat ein Nachbar vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg Klage erhoben und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage beantragt. Er befürchtet, dass aufgrund der besonderen geologischen Situation durch die Bauarbeiten und die nach Abschluss des Baus höheren Lasten auf dem Grundstück weitere Senkungen ausgelöst werden und dadurch Schäden an seinem eigenen Wohnhaus entstehen können.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 23. Juni 2022 (Az.: 2 B 47/22) unter anderem mit der Begründung abgelehnt, die Belange des Nachbarn seien durch die mit der Baugenehmigung verbundenen Auflagen ausreichend berücksichtigt.

Dem ist der 1. Senat mit seiner gestrigen Entscheidung nach dem Scheitern zwischenzeitlicher Vergleichsgespräche nicht gefolgt. Die erteilte Baugenehmigung sei zu Lasten des Nachbarn nicht hinreichend bestimmt. Sie lasse insbesondere nicht erkennen, in welchem Umfang die bereits erteilte Baugenehmigung nach Vorlage des geforderten Standsicherheitsnachweises abgeändert werden könne. Im Übrigen habe die Stadt aufgrund der besonderen Baugrundverhältnisse die Tragfähigkeit des Baugrunds der Nachbargrundstücke abschließend prüfen müssen, bevor sie dem Bauvorhaben die Vereinbarkeit mit öffentlichem Baurecht und damit auch die Standsicherheit bescheinige. Dass sie dies unterlassen habe, verletze die Rechte des Nachbarn.

Die Entscheidung des Senats, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, ist unanfechtbar. Über die Klage selbst muss das Verwaltungsgericht entscheiden.