Der 12. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat mit Beschluss vom 11. Februar 2026 dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, mit denen geklärt werden soll, unter welchen Voraussetzungen einem staatenlosen Palästinenser, der beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge (UNRWA) registriert ist, stets – also unabhängig vom individuellen Verfolgungsschicksal – die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist (sog. ipso facto Schutz).
Sachverhalt
Der Kläger ist ein Palästinenser ohne Staatsangehörigkeit. Er wurde 1985 in Syrien geboren, ist dort bei dem UNRWA registriert und erhielt dort Unterstützungsleistungen. Er begab sich infolge des Bürgerkriegs in Syrien in den 2010er Jahren in den Libanon, wo er ebenfalls Leistungen des UNRWA erhielt. Ende 2019 verließ er den Libanon und stellte einen Asylantrag in Deutschland, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ablehnte. Der Kläger habe den Libanon freiwillig verlassen und sei gemäß § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 AsylG – unabhängig von seinen Angaben zur Verfolgung und Gefahren – im Libanon oder Syrien kein Flüchtling. Diese Auffassung des Bundesamts wurde vom Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe und dem VGH sodann bestätigt. Der Kläger stellte 2023 einen erneuten Asylantrag, den das Bundesamt erneut ablehnte, was durch das VG Karlsruhe bestätigt wurde. Der VGH hat die Berufung des Klägers wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs
Der VGH hat das (Berufungs-)Verfahren ausgesetzt und dem EuGH drei Fragen zur Auslegung der maßgeblichen Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) vorgelegt.
Es geht in dem Verfahren im Kern darum, ob das UNRWA im Rechtssinne Schutz und Beistand für den Kläger bietet. Ist dies der Fall, kann der Kläger keinen Flüchtlingsschutz beanspruchen. Ist dies nicht der Fall, ist dem Kläger ohne inhaltliche Prüfung seines Verfolgungsschicksals die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.