Finanzierung Mehrkosten Stuttgart 21: Land Baden-Württemberg und seine Partner müssen keinen Beitrag zu „weiteren Mehrkosten“ leisten

Der 14. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat mit heute bekannt gegebenem Beschluss vom 1. August 2025 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Mai 2024 abgelehnt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart ist damit bestätigt und rechtskräftig.

Sachverhalt

Die Deutsche Bahn AG und zwei ihrer Eisenbahninfrastrukturunternehmen (im Folgenden: die Bahn) hatten vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart das Land Baden-Württemberg, die Landeshauptstadt Stuttgart, den Regionalverband Region Stuttgart und den Flughafen Stuttgart (im Folgenden: die Beklagten) jeweils auf Übernahme von weiteren Mehrkosten für das Projekt Stuttgart 21 (S 21) in Anspruch genommen, die über den vertraglich am 02.04.2009 vereinbarten Finanzierungsrahmen von rund 4,5 Mrd. Euro hinausgingen. Konkret wollte die Bahn Zusagen über weitere 4,7 Mrd. Euro, während sie selbst gut 2,5 Mrd. Euro zu tragen bereit war. Dabei wurde von Gesamtkosten von ca. 11,8 Mrd. Euro ausgegangen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage am 7. Mai 2024 abgewiesen (Az. 13 K 9542/16). Begründet hat es die Klageabweisung insbesondere damit, dass der Finanzierungsvertrag die Zuschüsse der Beklagten auf ca. 4,5 Mrd. Euro begrenzte und für den Fall sog. weiterer Mehrkosten lediglich die Aufnahme von Gesprächen vereinbart worden war (sog. „Sprechklausel“). Aus einer solchen Vereinbarung von Gesprächen folge nur ein Anspruch auf Gespräche, nicht aber der geltend gemachte Anspruch auf eine Vertragsanpassung. Anderweitige Ansprüche aus sog. ergänzender Vertragsauslegung und sog. Störung der Geschäftsgrundlage scheiterten auch daran, dass die Vertragsparteien sich bei Vertragsschluss darin einig gewesen seien, dass gerade keine einfache Fortschreibung anhand eines im Vertrag vereinbarten Verteilungsschlüssels erfolgen würde, sondern dass das weitere Vorgehen in Gesprächen geklärt werden sollte (siehe dazu ausführlich die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Mai 2024 https://verwaltungsgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Klagen+der+DB+AG+u_+a_+gegen+das+Land+Baden-Wuerttemberg_+die+Landeshauptstadt+Stuttgart_+den+Verband+Region+Stuttgart+und+die+Flughafen+Stuttgart+GmbH+abgewiesen). Das Verwaltungsgericht hat die Berufung nicht zugelassen.

Den dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung vom 25. Oktober 2024 hat der VGH nunmehr abgelehnt.

Entscheidungsgründe

Zur Begründung hat der 14. Senat des VGH (sogenannter Infrastruktursenat) ausgeführt, die Bahn habe keine Gründe, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, dargelegt. Nach dem Vortrag der Bahn bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, der Rechtsstreit weise keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf und die geltend gemachten Verfahrensfehler lägen nicht vor. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart ist damit rechtskräftig.