Flüchtlingspaten überwiegend erfolgreich

Die 6. Kammer hat heute mehren Klagen von Flüchtlingspaten stattgegeben, die sich für syrische Flüchtlinge verbürgt hatten, die dann auf Grund einer Aufnahmeanordnung des Landes Hessen eingereist sind und später im Asylverfahren in der Regel eine Flüchtlingsanerkennung und entsprechende Aufenthaltserlaubnisse erhalten hatten.

Im Gegensatz zu den bisher ergangenen überwiegend abweisenden Urteilen waren die Sachverhalte hier etwas anders gelagert. Die Paten hatten sich – so die Auffassung der Kammer – nach dem Wortlaut ihrer Verpflichtungserklärungen nur für die Gültigkeitsdauer der direkt nach der Einreise erteilten Aufenthaltserlaubnis verpflichtet und nicht – wie in den in der Vergangenheit des Öfteren entschiedenen Klagen – allein für den Aufenthaltszweck. Diese erste Aufenthaltserlaubnis war aber nach der Stellung der Asylanträge erloschen. Soweit daher Kosten für den Zeitraum nach dem Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis geltend gemacht wurden, hatten die Klagen Erfolg.

Soweit in einer Klage gegen den Landkreis Marburg-Biedenkopf Leistungen verlangt wurden, die nach dem SGB II entstanden waren, hatte diese Klage keinen Erfolg, weil es sich dabei um eine Verpflichtungserklärung handelte, die nach ihrem Wortlaut auf den Aufenthaltszweck bezogen war, vergleichbar denen, die auch den erfolglosen Klagen gegen das Job-Center in Gießen in den vergangenen Verhandlungstagen zu Grunde lagen.

Sämtliche Urteile (vom 7. November 2018, 6 K 3484/17 und 7 weitere) sind noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe die Zulassung der Berufung beim hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.

In einem weiteren Urteil vom heutigen Tag hat die 6. Kammer die Klage einer Betroffenen abgewiesen, die sich für den Aufenthalt ihrer Schwiegermutter aus Eritrea zur Übernahme der Kosten verpflichtet hatte. Hier ließ die Kammer das Argument, die Kosten, die der Landkreis Gießen für den Unterhalt der Ausländerin nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gezahlt hatte, seien wegen der langen Dauer des Asylverfahrens unverhältnismäßig hoch, nicht gelten. Der Landkreis Gießen habe keinen Einfluss auf die Dauer des Asylverfahrens, so dass man ihm dies auch nicht entgegenhalten könne.

Auch dieses Urteil (vom 7. November 2018, 6 K 138/17) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe die Zulassung der Berufung beim hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.