Fluglinienverkehr iranischer Fluggesellschaft von und nach Deutschland bleibt weiterhin vorläufig untersagt

Der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 14. Juni 2019 (Az. 7 ME 12/19) die Beschwerde einer iranischen Fluggesellschaft gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 25. Februar 2019 (Az. 2 B 25/19) zurückgewiesen, mit der das Verwaltungsgericht die Anordnung der sofortigen Vollziehung des vom Luftfahrt-Bundesamt angeordneten Ruhens der der Fluggesellschaft erteilten Betriebsgenehmigung für die Durchführung von Fluglinienverkehr von und nach der Bundesrepublik Deutschland und der Untersagung der weiteren Durchführung dieses Fluglinienverkehrs bestätigt hatte.

Die private iranische Fluggesellschaft verfügt über eine im Jahr 2008 erteilte Betriebsgenehmigung für die Durchführung von Fluglinienverkehr nach und von der Bundesrepublik Deutschland. Zuletzt führte sie Linienflüge von Teheran nach Düsseldorf und München (und umgekehrt) durch. Das Luftfahrt-Bundesamt ordnete am 21. Januar 2019 das Ruhen der Betriebsgenehmigung an und untersagte der Fluggesellschaft die weitere Durchführung des genehmigten Fluglinienverkehrs. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass durch die weitere Inanspruchnahme der Betriebsgenehmigung die außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt würden. Es sei bekannt geworden, dass die Fluggesellschaft Ausrüstung und Personen in Kriegsgebiete im Nahen Osten – vor allem nach Syrien – transportiere. Nach den der Behörde vorliegenden Informationen würden die Lufttransporte regelmäßig auf Veranlassung der Iranischen Revolutionsgarden durchgeführt. Außerdem gebe es gravierende Anhaltspunkte dafür, dass durch den Iran staatsterroristische Akte in europäischen Staaten vorbereitet worden seien. Zur Wahrung der außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland sei es erforderlich, gegenüber der Fluggesellschaft mit unmittelbarer Wirkung das Ruhen der Betriebsgenehmigung anzuordnen und den weiteren Fluglinienverkehr nach und von der Bundesrepublik Deutschland zu untersagen.

Das Verwaltungsgericht Braunschweig hatte den Antrag der Fluggesellschaft auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 25. Februar 2019 abgelehnt. Es sei nicht zu beanstanden, dass das Luftfahrt-Bundesamt sich darauf bezogen habe, es liege im außenpolitischen Interesse Deutschlands, keinen Luftverkehr durch die iranische Fluggesellschaft nach Deutschland zuzulassen. Es lägen hinreichende Anhaltspunkte für die der Antragstellerin vorgeworfenen Transporte in Krisengebiete und auch hinreichende Anhaltspunkte für staatsterroristische Akte des Irans in Europa vor.

Das Oberverwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde der Fluggesellschaft zurückgewiesen. Es geht – wie das Verwaltungsgericht – davon aus, dass allgemeine politische Interessen wie hier die außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland es rechtfertigen können, die Betriebsgenehmigung für den Fluglinienverkehr zu widerrufen bzw. das Ruhen der Genehmigung anzuordnen. Soweit die Beschwerdeführerin einen Fehler darin gesehen hat, dass das Ruhen der Betriebsgenehmigung nicht mit einer Befristung versehen worden ist, ist das Oberverwaltungsgericht dem nicht gefolgt.

Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.