Der Kläger, ein anerkannter Umweltverband, kann vom beklagten Land Rheinland-Pfalz nicht die Anordnung von Sanierungsmaßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz gegenüber der Inhaberin der sogenannten Freimersheimer Mühle verlangen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die beigeladene Firma ist Inhaberin eines im Außenbereich der Gemeinde Freimersheim ansässigen Mühlenbetriebs zur Maisverarbeitung, der teilweise auf Flächen des FFH-Gebietes „Modenbachniederung“ – eines europäischen Naturschutzgebietes – gelegen ist. Sie beabsichtigt die Erweiterung des Mühlenbetriebs auf der Grundlage eines Bebauungsplans der Ortsgemeinde Freimersheim, der mehrfach Gegenstand von Normenkontrollverfahren beim Oberverwaltungsgericht war und in der zuletzt überprüften Fassung als mit den Vorschriften des FFH-Gebietsschutzrechts vereinbar angesehen wurde (vgl. Pressemitteilung Nr. 26/2014). Der ebenfalls beigelade Landkreis Südliche Weinstraße hat mehrfach bau- und wasserrechtliche Genehmigungen für die Erweiterung des Mühlenbetriebs erteilt.
Der Kläger wirft der beigeladenen Firma vor, sie habe fahrlässig Umweltschäden verursacht, indem sie auf ihren Grundstücken Maßnahmen durchgeführt habe, die zum Verlust von Lebensraum für die beiden streng geschützten Falterarten „Großer Feuerfalter“ und „Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling“ sowie zur Vernichtung von Raupen oder Eiern des Großen Feuerfalters geführt hätten. Im Einzelnen geht es um die in einem naturschutzfachlichen Gutachten empfohlene, aber zumindest vorläufig fehlgeschlagene Umsetzung von Wirtspflanzen beider Falterarten vom Baugrundstück auf ein Ausgleichsgrundstück sowie unter anderem um die Abtragung des Oberbodens des Ausgleichsgrundstücks. Dem beigeladenen Landkreis hält sie vor, Baugenehmigungen rechtswidrig erteilt zu haben. Das beklagte Land sei deshalb verpflichtet, gegenüber der Firma den Rückbau bereits errichteter baulicher Anlagen sowie weitere Sanierungsmaßnahmen anzuordnen und den Landkreis zur Rücknahme erteilter Baugenehmigungen zu verpflichten.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung des Klägers zurück.
Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Verpflichtung des beklagten Landes zur Anordnung der begehrten Sanierungsmaßnahmen gegenüber den Beigeladenen nach dem Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umweltschadensgesetz) zu. Es könne offenbleiben, ob überhaupt ein Umweltschaden in Form einer Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen vorliege und ob – gegebenenfalls – nicht ein Haftungsausschluss wegen der erteilten Genehmigungen eingreife. Denn es fehle jedenfalls an einem Verschulden der beigeladenen Firma, so dass keine Sanierungspflicht nach dem Umweltschadensgesetz bestehe. Die beigeladene Firma habe den vom Kläger geltend gemachten Umweltschaden weder unmittelbar durch eigenes Verschulden verursacht noch sei ihr ein Verschulden der von ihr beauftragten Gutachter wie eigenes Verschulden zuzurechnen. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass die in dem naturschutzfachlichen Gutachten vorgesehenen und zum Zeitpunkt der Eingriffe bereits teilweise durchgeführten Maßnahmen auf dem Ausgleichsgrundstück letztlich zur Schaffung eines zur Kompensation des Lebensraumverlusts geeigneten Ersatzlebensraums führen würden. Selbst wenn man unterstelle, dass den Gutachtern bei ihrer Tätigkeit im Auftrag der Firma Sorgfaltspflichtverstöße unterlaufen seien und diese für den Eintritt eines sogenannten Biodiversitätsschadens kausal gewesen sein sollten, fehle es jedenfalls an einer im Rahmen des Umweltschadensrechts anwendbaren Zurechnungsnorm, um der beigeladenen Firma ein solches Verschulden wie eigenes Verschulden anrechnen zu können.
Urteil vom 22. Juli 2015, Aktenzeichen: 8 A 10041/15.OVG