Genehmigung für Rindertransport nach Niedersachsen

Der Landkreis Kusel darf die Genehmigung des beabsichtigten Transports eines Zuchtrindes durch eine Genossenschaft zu einer Sammelstelle in Niedersachsen, von wo aus es nach Algerien weitertransportiert werden soll, nicht mit dem Argument verweigern, bei dem vorgesehenen Langzeittransport des tragenden Rindes nach Algerien sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von tierschutzwidrigen Praktiken während des Transportes auszugehen und es bestünden tierquälerische Schlachtmethoden in Algerien. Dies geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 19. März 2019 hervor.

Die Antragstellerin ist eine Genossenschaft, die u.a. Zuchtrinder aus ihrem Einzugsgebiet sowohl in EU-Mitgliedstaaten als auch in Drittstaaten exportiert. Aktuell beabsichtigt die Antragstellerin, ein Rind aus einem Betrieb im Landkreis Kusel in eine Sammelstelle in Niedersachsen zu verbringen, von wo es nach der dort verbrachten Quarantänezeit von etwa 30 Tagen nach Algerien transportiert werden soll. Anfang März 2019 beantragte die Antragstellerin beim Landkreis Kusel das erforderliche sog. „Vorlaufattest zur Ausstellung einer Gesundheitsbescheinigung für Zuchtrinder nach Algerien“. Das Veterinäramt des Landkreises Kusel lehnte dies mit der Begründung ab, bei dem vorgesehenen Langzeittransport des Rindes nach Algerien sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von tierschutzwidrigen Praktiken während des Transportes auszugehen. Ferner bestünden tierquälerische Schlachtmethoden in Algerien. Es sei zu befürchten, dass sich der mitwirkende Amtstierarzt bei der Ausstellung des Attestes einer strafrechtlich relevanten Beihilfe schuldig machen könnte bei möglicherweise später im Ausland begangener Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften durch ein Schächten der Tiere.

Die 5. Kammer des Gerichts hat dem dagegen erhobenen Eilantrag der Antragstellerin mit folgender Begründung stattgegeben:

Der Landkreis Kusel müsse der Antragstellerin die Erlaubnis zum Transport des trächtigen Zuchtrindes nach Niedersachsen erteilen, da die viehseuchenrechtlichen Anforderungen an die Verbringung des Zuchtrindes nach Niedersachsen offensichtlich vorlägen. Mit seinen Einwendungen könne der Antragsgegner nicht durchdringen. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sei ausschließlich die Frage, ob der Antragsgegner verpflichtet sei, der Antragstellerin das Vorlaufattest für den Transport eines Zuchtrinds nach Niedersachsen zu einer dort befindlichen Sammelstelle zu erteilen. Dieses Vorlaufattest betreffe die Ausstellung eines Gesundheitszeugnisses für Schlacht-, Zucht- und Nutzrinder. Darin habe der zuständige Amtsarzt u.a. nach ordnungsgemäßer Untersuchung zu bescheinigen, dass die zuvor beschriebenen Tiere innerhalb der letzten 24 Stunden vor ihrer Versendung untersucht worden seien und keine klinischen Anzeichen für eine infektiöse oder ansteckende Krankheit aufgewiesen hätten. Damit solle gewährleistet sein, dass die vom Ursprungsbetrieb zur Sammelstelle transportierten Tiere beim Eintreffen an der Sammelstelle keine Krankheiten hätten, die Tierseuchen auslösen könnten.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners stehe dem für die Ausstellung des Vorlaufattests zuständigen Amtsveterinär nicht die Befugnis zu, das amtstierärztliche Tiergesundheitszeugnis mit der Begründung zu verweigern, bei dem vorgesehenen Langzeittransport des tragenden Rindes nach Algerien sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von tierschutzwidrigen Praktiken während des Transportes auszugehen und es bestünden tierquälerische Schlachtmethoden in Algerien. Diese Argumente beträfen allein den Weitertransport von der Sammelstelle zum Bestimmungsort in Algerien und damit die Frage, ob dieser Weitertransport nach Algerien durch die am Ort der Sammelstelle zuständigen Veterinäre genehmigungsfähig sei.

Dem Amtsarzt des Antragsgegners stehe kein Vorprüfungsrecht in Bezug auf die Ausstellung der grenzüberschreitenden Transportbescheinigung durch die zuständige Behörde am Versandort zu. Die Ausstellung des Vorlaufattests könne auch nicht mit der Begründung verweigert werden, dies sei den Amtsveterinären nicht zumutbar, weil sie möglicherweise wegen Beihilfe zur Tierquälerei strafrechtlich belangt werden könnten. Das begehrte Vorlaufattest enthalte noch keine Aussage über die Zulässigkeit des endgültigen Transportes des Zuchtrinds nach Algerien. Erst nach Ankunft des Tiers in der Sammelstelle, an den sich eine 30-tägige Quarantäne anschließe, habe der nach niedersächsischem Recht zuständige Amtsveterinär darüber zu befinden, ob der geplante Transport nach Algerien zulässig sei oder ob ihm Hinderungsgründe entgegenstünden. Dies nehme das begehrte Vorlaufattest nicht vorweg. Auch sei nichts dafür ersichtlich, dass bei einem Verbringen des streitbefangenen Zuchtrinds in die Sammelstelle in Niedersachsen diesem derart erhebliche Leiden oder Schmerzen hinzugefügt werden könnten, dass der Transport nach Niedersachsen selbst sich als tierschutzwidrig darstelle.

Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.

Verwaltungsgericht Neustadt