Grundschulbetreuerin darf Wahlmandat im Gemeinderat nicht wahrnehmen

15.08.2014

Eine Grundschulbetreuerin, die bei der Kommunalwahl im Mai 2014 sowohl in den Gemeinderat ihrer Ortsgemeinde als auch in den Verbandsgemeinderat gewählt worden ist, darf diese Kommunalmandate nicht neben ihrem Hauptamt als Beschäftigte bei der Verbandsgemeinde wahrnehmen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.

Die Antragstellerin ist seit 2004 als Angestellte der Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach in der Grundschulbetreuung tätig. Ihre Aufgabe ist die Betreuung von Grundschulkindern vor und nach dem regulären Schulunterricht. Am 25. Mai 2014 wurde sie sowohl in den Gemeinderat ihrer Ortsgemeinde als auch in den Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach gewählt. Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 schloss der Bürgermeister der Verbandsgemeinde die Antragstellerin von der Wahrnehmung des Mandats für beide Räte aus, da sie nach dem Kommunalwahlgesetz als Beschäftigte der Verbandsgemeinde nicht zugleich ihre kommunalen Mandate ausüben könne. Die Antragstellerin hat dagegen um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht und vorgetragen, ihre Tätigkeit schließe jedwede Interessenkollision mit den Aufgaben eines Ratsmitgliedes in der Verbands- und Ortsgemeinde aus, da sie bei ihrer Tätigkeit in der Schule allein den Weisungen des Schulleiters unterliege. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab (vgl. Pressemitteilung Nr. 22/2014 des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße). Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Die Antragstellerin dürfe ihr Mandat im Ortsgemeinderat und im Verbandsgemeinderat nicht neben ihrer hauptamtlichen Tätigkeit als Grundschulbetreuerin bei der Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach wahrnehmen. Denn das Kommunalwahlgesetz gehe in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz von einer Unvereinbarkeit von Amt und Mandat aus, wenn ein Beamter oder Beschäftigter (soweit er nicht überwiegend körperliche Arbeit verrichte) der Verbandsgemeinde zugleich zum Mitglied im Verbandsgemeinderat oder im Gemeinderat einer Ortsgemeinde, welche der Verbandsgemeinde angehöre, gewählt worden sei. Dies sei sachlich gerechtfertigt, weil bei Mitgliedern des Rates, die daneben hauptamtlich im Dienste der entsprechenden Gemeinde stünden, Interessenkonflikte bei der Mandatswahrnehmung, insbesondere bei der Kontrolle der Verwaltung nicht ausgeschlossen seien. Dabei komme es nicht auf die konkrete Entscheidungsbefugnis des Beamten oder Beschäftigten, sondern zur Vermeidung von Abgrenzungsproblemen allein auf das Dienstverhältnis zur Gemeinde an. An einem solchen Dienstverhältnis zwischen der Antragstellerin und der Verbandsgemeinde ändere auch die fachliche Weisungsbefugnis des Leiters der Grundschule, an der die Antragstellerin eingesetzt werde, nichts. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass ihre Tätigkeit nicht mit überwiegender körperlicher Arbeit verbunden sei.