Hinweis auf rechtliche Bedenken gegen geplanten Deichbau in Otterstadt

Gegen die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses des beklagten Landes vom 6. November 2017 über den Aus- und Neubau des Rheinhauptdeichs in Otter­stadt bestehen erhebliche Bedenken. Hierauf wies das Oberverwaltungsgericht Rhein­land-Pfalz in Koblenz in dem Klageverfahren der Ortsgemeinde Otterstadt (Verbands­gemeinde Waldsee) die Beteiligten heute in einem Beschluss hin und bat zugleich den Beklagten um Mitteilung bis zum 15. Juli 2019, ob und ggf. in welcher Weise er beabsichtigt, den aufgezeigten Bedenken des Gerichts Rechnung zu tragen.

Mit ihrer Klage gegen den genannten Planfeststellungsbeschluss macht die Orts­gemeinde Otterstadt in formeller Hinsicht vor allem Mängel bei der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung geltend. In materieller Hinsicht rügt sie unter anderem Verstöße gegen § 34 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG – mit Blick auf das FFH-Gebiet „Rheinniederung Speyer-Ludwigshafen“ und das Vogelschutzgebiet „Otter­stadter Altrhein und Angelhofer Altrhein inclusive Binsfeld“, Verletzungen gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sowie Abwägungsfehler bezüglich des Habitat- und Artenschutzes, des Faktors Druckwasser und der Varianten- bzw. alter­nativen Trassenprüfung.

Der zuständige Senat des Oberverwaltungsgerichts hielt es nach einer Beratung für zweckmäßig, den Beteiligten seine vorläufige Einschätzung in einem Hinweis­beschluss mitzuteilen. Danach dringe die Klägerin allerdings mit ihrem Einwand gegen die vorgenommene Umweltverträglichkeitsprüfung wahrscheinlich nicht durch. Auch Verstöße gegen § 34 Abs. 1, 2 BNatSchG in Bezug auf das FFH-Gebiet „Rheinsied­lung Speyer-Ludwigshafen“ und das Vogelschutzgebiet „Otterstadter Altrhein und Angelhofer Altrhein inclusive Binsfeld“ sowie gegen artenschutzrechtliche Verbotstat­bestände (§§ 44, 45 BNatSchG) könne sie mangels Vorliegens einer Verletzung in eigenen Rechten bei überschlägiger Prüfung nicht mit Erfolg rügen. Als von der Fach­planung betroffene Gemeinde sei sie auf die Erhebung von Einwänden gegen Vor­schriften beschränkt, die ihrem Schutz dienen.

Es bestünden jedoch gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der angefochtene Plan­feststellungsbeschluss des Beklagten an mehreren Abwägungsfehlern leide. Der Beklagte habe voraussichtlich abwägungsfehlerhaft davon abgesehen, eigene Unter­suchungen zur Veränderung der Druckwassersituation durchzuführen, sodass ein Ermittlungsdefizit gegeben sein dürfte. Problematisch sei, ob durch den Einstau des Hochwassers zwischen den beiden Dammlinien – des bestehenden Deichs und des geplanten rückverlegten Deichs – eine Verschärfung der Druckwasserproblematik im Vorland deswegen zu befürchten sei, weil es nicht ausgeschlossen werden könne, dass durch den Einstau der Hochwassermengen im Vorland und dem entsprechend vorherrschenden hydrostatischen Druck eine Potenzialerhöhung der Grundwasser­oberfläche eintrete und/oder der Abfluss des Wassers ins Gewässer bei sinkenden Flusswasserständen verzögert werde. Diese Effekte seien im Rahmen des Planfest­stellungsverfahrens nicht in die Prüfung einbezogen worden, könnten also demnach nicht gesichert ausgeschlossen werden. Dieser Mangel bei der Abwägung berühre die kommunale Planungshoheit der Klägerin, da das Ermittlungsdefizit dazu führen könne, dass es – bei hypothetischer Betrachtung – zu Überschwemmungen ihres Siedlungsgebiets komme. Außerdem hätte der Beklagte die von der Klägerin im Erörterungstermin angesprochene Trassenvariante eines neuen Deichbaus entlang der „Variante 0“, d.h. entlang der bisherigen Deichlinie ohne Inanspruchnahme der bestehenden FFH-Flächen in die Abwägung einstellen müssen. An der von ihm im Erörterungstermin abgegebenen Erklärung, über die festzustellende Variante im weiteren Verfahren zu entscheiden, müsse sich der Beklagte festhalten lassen. Sie schließe die Zusage ein, eine Trassenführung in der von der Klägerin vorgeschlage­nen Art und Weise zumindest zu prüfen. Schließlich hätte der Beklagte näher ermitteln und im Planfeststellungsbeschluss darlegen müssen, ob die „Variante 0“ oder eine andere Trassenvariante nicht mit der Maßgabe eines Verpflanzens von Rasensoden von den alten auf die neuen Deichflächen zu verwirklichen sei. Für einen Abwägungs­fehler spreche, dass in der Machbarkeitsstudie vom Dezember 2009 eine solche Lösung ausdrücklich befürwortet worden sei.