Hoher Buchener Wald im Ebracher Forst kein geschützter Landschaftsbestandteil

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Verordnung der Regierung von Oberfranken vom 10. August 2015, mit welcher die Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Der Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst“ aufgehoben wurde, rechtmäßig ist.

Im April 2014 erließ das damals noch zuständige Landratsamt Bamberg die „Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil ‚Der Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst'“ (Ausgangsverordnung). Der geschützte Landschaftsbestandteil weist eine Fläche von etwa 775 ha auf, ist Teil des FFH-Gebietes „Buchenwälder und Wiesentäler des Nordsteigerwaldes“ und wurde u.a. zum Schutz der maßgebenden Lebensraumtypen und Arten des betreffenden FFH-Gebiets erlassen. Nach einer Änderung des Bayer. Naturschutzgesetzes hob die nunmehr zuständige Regierung von Oberfranken diese Verordnung mit Wirkung zum 1. September 2015 wieder auf (Aufhebungsverordnung). Den hiergegen vom Bund Naturschutz in Bayern e.V. erhobenen Normenkontrollantrag lehnte der Verwaltungsgerichtshof ab. Der Antrag sei zwar zulässig, aber unbegründet. Die Aufhebungsverordnung sei rechtmäßig, weil die Ausgangsverordnung unwirksam gewesen sei; sie sei von der Ermächtigungsnorm (§ 29 BNatSchG) nicht gedeckt gewesen. Die Aufhebung sei weder willkürlich noch werde hierdurch gegen Unionsrecht verstoßen.

Die Revision blieb erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht hielt die Aufhebungsverordnung für wirksam. Sie findet in § 29 BNatSchG eine ausreichende Rechtsgrundlage. Der Aufhebung steht auch höherrangiges Recht, insbesondere Unionsrecht, nicht entgegen. Der „Hohe Buchene Wald im Ebracher Forst“ konnte nicht als geschützter Landschaftsbestandteil ausgewiesen werden, weil die hierfür erforderliche optische Abgrenzbarkeit des Schutzobjekts von seiner Umgebung nicht gegeben ist. Damit fehlt es für die Ausgangsverordnung an einer Ermächtigungsgrundlage, womit diese unwirksam ist. Als unwirksame Verordnung kann sie zur Umsetzung der Vorgaben des Unionsrechts (hier Art. 4 Abs. 4, Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie) nichts beitragen. Ihre der Rechtssicherheit dienende Aufhebung ist deswegen nicht zu beanstanden.

Urteil vom 21. Dezember 2017 – BVerwG 4 CN 8.16 –