Bei der Feststellung von Flurstücksgrenzen ist dem Vermessungs- und Katasteramt kein Ermessen eingeräumt. Es ist nicht befugt, aus mehreren möglichen Grenzverläufen einen auszuwählen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Der Kläger ist Eigentümer zweier Grundstücke im Gebiet der Ortsgemeinde Heuzert (Verbandsgemeinde Hachenburg), die an einen Weg der Gemeinde angrenzen. Die ursprüngliche Vermessung dieses Bereichs des Weges erfolgte im 19. Jahrhundert nach dem nassauischen Kataster. Da eine durchgängige Kontrolle der Urmessung nicht gegeben ist, galten die Flurstücksgrenzen des Weges nach der Handhabung des Vermessungs- und Katasteramts in Westerburg als noch nicht festgestellt. Im Zusammenhang mit der Festsetzung des Standplatzes einer Abwasserpumpe ihres Abwasserwerks beantragte die Verbandsgemeinde Hachenburg bei dem Vermessungs- und Katasteramt die Grenzfeststellung des genannten Teils des Weges in Heuzert. In einem Termin vor Ort im November 2009 stellte das Vermessungs- und Katasteramt dann die Flurstücksgrenze des Weges zu den Grundstücken des Klägers erstmalig fest. Hiergegen erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage, weil er die Grenzbestimmung für fehlerhaft hielt. Das Verwaltungsgericht Koblenz wies die Klage ab. Im Berufungsverfahren holte das Oberverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten zu der Frage ein, ob die wissenschaftlichen Vorgaben und geltenden Richtlinien für das Verfahren bei Liegenschaftsvermessungen in Rheinland-Pfalz eingehalten worden seien. Nach Erörterung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung gab das Oberverwaltungsgericht der Klage statt.
Die angefochtene Grenzbestimmung sei rechtswidrig. Die Grenzfeststellung nach dem rheinland-pfälzischen Landesgesetz über das amtliche Vermessungswesen beinhalte lediglich die Übertragung des Liegenschaftszahlenwerks in die Örtlichkeit. Die Behörde treffe eine Aussage darüber, dass die sich aus dem amtlichen Liegenschaftskataster ergebende Soll-Lage eines Flurstücks mit dem Ist-Zustand in der Örtlichkeit, wie er sich etwa aus vorgefundenen Grenzmarken und Grenzeinrichtungen – wie Steine, Hausecken oder ähnliches – ergebe, übereinstimme. Eine Übertragung des Liegenschaftskatasters scheitere insbesondere dann, wenn die bestehenden Flurstücksgrenzen nach den vorliegenden Liegenschaftszahlen und der Liegenschaftskarte mangels „identischer Punkte“ in der Örtlichkeit nicht feststellbar seien, wenn also die Identität von aktuell in der Örtlichkeit vorhandenen festen Punkten mit im Liegenschaftskataster bei der Urvermessung nachgewiesenen Punkten nicht festgestellt werden könne. Das Vermessungs- und Katasteramt dürfe zwar bei der Rückübertragung der Liegenschaftszahlen nicht vermeidbare Abweichungen als Fehlertoleranzen bei der Feststellung identischer Punkte berücksichtigen. Es habe aber kein Ermessen bei der Grenzfeststellung. Es sei nicht befugt, aus mehreren möglichen Grenzverläufen einen auszuwählen. Wenn auf der Grundlage der örtlichen Feststellungen und Vermessungen nach sachkundiger Auffassung mehrere Grenzvarianten in Betracht kämen, sei die Grenze vielmehr unklar. Eine hoheitliche Grenzbestimmung bei unklaren Grenzen sei allein den Zivilgerichten vorbehalten. Sofern eine bestehende Flurstücksgrenze nach den Daten des Liegenschaftskatasters nicht festgestellt werden könne und auch ein Grenzfestellungsvertrag nicht zustande komme, sei die betreffende Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster als nicht feststellbar zu kennzeichnen.
Im vorliegenden Fall könne sich die vom Vermessungs- und Katasteramt vorgenommene Feststellung der in der Örtlichkeit zu rekonstruierenden Grenze nicht auf eine ausreichende Anzahl von identischen Punkten stützen. Auf der Grundlage der bisher vorgefundenen identischen Punkte sei nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens davon auszugehen, dass zumindest ein abweichender, vermessungstechnisch aber ebenso abgesicherter Grenzverlauf festgestellt werden könne und damit keine eindeutige Grenze vorliege.
Urteil vom 13. Januar 2016, Aktenzeichen: 1 A 10955/13.OV