Kein Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes gegenüber der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft

Der Bundesrechnungshof darf die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft nicht prüfen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht mit heute verkündetem Urteil entschieden und damit eine anderslautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln geändert.

Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts und Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, hatte gegen eine Prüfungsanordnung des Bundesrechnungshofs geklagt. Dabei hatte sie neben anderen formellen und materiellen Fehlern der angefochtenen Prüfungsanordnung bemängelt, dass für die Prüfung ihrer Haushalts- und Wirtschaftsführung durch den Bundesrechnungshof keine Rechtsgrundlage bestehe. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte nun beim Oberverwaltungsgericht Erfolg.

Der Senat hat zur Begründung ausgeführt: Die allein in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlagen setzten voraus, dass die Klägerin aufgrund eines Bundesgesetzes vom Bund Zuschüsse erhalte oder eine Garantieverpflichtung des Bundes gesetzlich begründet sei. Beide Voraussetzungen lägen nicht vor. Unstreitig erhalte die Klägerin keine Zuschüsse vom Bund oder von einem Land. Zudem begründe die vom Bundesrechnungshof als Garantieverpflichtung angesehene Vorschrift nicht die erforderliche rechtliche Bindung. Der Eintritt des Garantiefalls, der allein in der Auflösung eines bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträgers bestehe, hänge ausschließlich vom Willen des Bundesgesetzgebers ab, der es dabei zugleich in der Hand habe, von den vorgesehenen Rechtsfolgen abzuweichen.

Das Oberverwaltungsgericht hat gegen das Urteil die Revision zugelassen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 16 A 3122/18 (I. Instanz: VG Köln 4 K 2486/18)