Kein Wohnturm auf dem Bahndamm

29.07.2014

Die Ablehnung einer Genehmigung zur Nutzungsänderung eines ehemaligen Stellwerks der Deutschen Bahn in eine Wohnanlage ist rechtmäßig. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 25. Juni 2014 entschieden.

Der Kläger habe keinen Anspruch auf die positive Bescheidung der begehrten Nutzungsänderung, so die Richter in ihrer Entscheidung. Vielmehr sei die Nutzungsänderung des Stellwerks zu einem Wohngebäude unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zulässig. So schließe die Satzung der beklagten Stadt Trier zur Sicherung der geplanten neuen Erschließungsstraße („Moselbahndurchbruch“) entlang des Bahndammes im Bereich zwischen neuer Verkehrsstraße und den östlich angrenzenden Bahnanlagen jegliche Bebauung aus. Jedoch sei das Vorhaben auch im Falle der Unwirksamkeit der Satzung nicht zuzulassen. Falls man den Umgebungsbereich als eine sog. Außenbereichsinsel ansehen würde, könne das Vorhaben bereits aufgrund der Tatsache, dass es sich nicht um ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben handele, nicht zugelassen werden. Insbesondere stelle das Stellwerk kein erhaltenswertes, das Bild der Kulturlandschaft prägendes Gebäude dar. Auch wenn der Bereich als Innenbereich qualifiziert würde, sei das Vorhaben nicht genehmigungsfähig, da es sich nach der Art der Bebauung nicht in die fast ausschließlich mit gewerblicher Bebauung geprägte Umgebung einfüge. Des Weiteren wahre eine Wohnnutzung auf dem Bahndamm in direkter Nachbarschaft zum Bahnverkehr nicht die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und zwar nicht nur unter dem Aspekt des zu ertragenden Lärms, sondern auch wegen der generellen Gefahren, die vom Zugverkehr unmittelbar vor dem Gebäude ausgingen. Weiter führten die Richter aus, dass eine Umnutzung des Stellwerks zu Wohnzwecken auch unter dem Aspekt der Nachahmungsgefahr zu bodenrechtlichen Spannungen führen könnte.

Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

VG Trier, Urteil vom 25. Juni 2014 – 5 K 1116/13.TR