Keine Kostenerstattungspflicht der Grundstückseigentümer für die Verfüllung eines Luftschutzstollens in Aldenhoven-Schleiden

Das hat die 5. Kammer mit soeben verkündetem Urteil entschieden. Zur Begründung führte die Vorsitzende Richterin Brunhilde Küppers-Aretz im Wesentlichen aus:

Der beklagte Kreis Düren habe gegen die Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten der im Wege der Ersatzvornahme vorgenommenen Verfüllung des Luftschutzstollens im Jahr 2013. Die sofortige Verfüllung durch den Kreis sei nicht erforderlich gewesen, um eine akute Gefahr für Leib und Leben abzuwenden. Nach einem Tagesbruch auf einem der klägerischen Grundstücke am 19. Juni 2013 sei die Verfüllung erst ab dem 21. August 2013 im Auftrag des Kreises erfolgt. In dieser Zeit hätte aber ebenso eine sofort vollziehbare Ordnungsverfügung gegen die Kläger erlassen werden können. Weitere Gefahren wären durch die eventuelle geringe zeitliche Verzögerung nicht eingetreten. Die rückwärtigen Grundstücksbereiche seien bereits seit Ende Juli bzw. Anfang August 2013 abgesperrt gewesen, sodass keine Gefahr für Personen durch eine etwaige Nutzung dieser Bereiche bestanden habe. Eine Gefahr für die Gebäude habe ausweislich einer sachverständigen Stellungnahme nicht bestanden.

Gegen das Urteil kann der Kreis Düren Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Verwaltungsgericht Aachen