Klagen der Flüchtlingspaten mit unterschiedlichem Erfolg

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat heute die Klagen mehrerer sog. Flüchtlingspaten verhandelt und entschieden.

Die drei Kläger hatten sich für mehrere Personen mit formularmäßigen Verpflichtungserklärungen gegenüber den Ausländerbehörden verpflichtet, für den Lebensunterhalt syrischer Flüchtlinge nach deren Einreise in die Bundesrepublik aufzukommen. Grundlage der Einreise war eine Aufnahmeanordnung des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport, mit der gestützt auf § 23 Abs. 1 AufenthG die Einreise von syrischen Flüchtlingen zu ihren in Hessen lebenden Verwandten ermöglicht werden sollte.

Das Jobcenter Gießen nimmt die Kläger für die Kosten in Anspruch, die dadurch entstanden sind, dass die betreffenden Flüchtlinge nach Abschluss der Asylverfahren, die durchweg mit der Flüchtlingsanerkennung endeten, Leistungen nach dem SGB II erhalten haben. Die Höhe der Inanspruchnahme der Flüchtlingspaten beläuft sich je nach der Zahl der Personen, für die sich die Kläger verbürgt haben, auf bis zu ca. 2.500 Euro monatlich für längstens 3 Jahre.

Streitig war zwischen den Flüchtlingspaten und dem Jobcenter vor allem, ob die Verpflichtungserklärungen sich auch auf die nach der Flüchtlingsanerkennung entstandenen Kosten beziehen und ob nach der Flüchtlingsanerkennung ein anderer Aufenthaltszweck vorliegt, für den die Verpflichtungserklärungen nicht abgegeben waren. Zum Teil hatten die Kläger auch die Verpflichtungserklärungen angefochten.

Nur eine der Klagen hat zur vollständigen Aufhebung der Kostenanforderungen geführt.

Entscheidend dafür war, dass in diesem Fall die Verpflichtungserklärung ausdrücklich aufgrund zusätzlicher Anmerkungen im bundeseinheitlichen Formular nur für die Dauer der aufgrund der Aufnahmeanordnung erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG gelten sollte. In den anderen Fällen erstreckte sich die Verpflichtungserklärung nach Auffassung der Kammer dagegen allein auf den Aufenthaltszweck und nicht auf eine bestimmte Aufenthaltserlaubnis. Sowohl die zunächst erteilte Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Aufnahmeanordnung des Landes Hessen als auch die Aufenthaltserlaubnis nach der Flüchtlingsanerkennung dienten aber demselben Zweck, nämlich humanitären Gründen. Damit folgte die Kammer der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Daher erstreckten sich die anderen Verpflichtungserklärungen, die für den Aufenthalt zu humanitären Zwecken bestimmt waren, auch auf den Zeitraum, für den die Ausländer nach der Flüchtlingsanerkennung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erhalten hatten, die nach dem Aufenthaltsgesetz auch aus humanitären Gründen erteilt wird.

In diesen Fällen hat die Kammer jedoch die Kostenanforderungen zum Teil aufgehoben, nämlich soweit auch Kosten für die Kranken– und Pflegeversicherung der Ausländer geltend gemacht wurden. Diese Kosten seien nach der maßgeblichen Fassung der Aufnahmeanordnung des Landes Hessen ausdrücklich von den zu erstattenden Kosten ausgenommen worden. Der Anteil dieser Kosten lag bei den insgesamt acht Klagen zwischen 10 und 20 %. Die zum Teil erklärten Anfechtungen der Verpflichtungserklärungen waren nach Prüfung der Kammer nicht wirksam, so dass die Kläger an ihre Erklärungen weiter gebunden waren. Auch dafür, dass in den überwiegend abgewiesenen Klagen fehlerhafte Auskünfte der Behörde vor Abgabe der Verpflichtungserklärungen erteilt worden waren, gab es, so die Kammer, keine Nachweise.

Die Kammer hat in allen Fällen die Berufung zugelassen.