Kosten für Beseitigung von auf Straßen überhängende Pflanzen

Kommt der Eigentümer eines Grundstücks seiner Verpflichtung nicht nach, von seinem Anwesen auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs zu entfernern, so kann die Straßenbaubehörde von ihm die Erstattung der Kosten verlangen, die ihr durch Beauftragung eines Unternehmens mit der Beseitigung entstanden sind. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Von dem (Eck)Grundstück des Klägers ragte Baum- und Heckenbewuchs auf angrenzende öffentliche Straßen. Nachdem trotz zweimaliger Aufforderung zum Rückschnitt ein solcher unterblieb, beauftragte die beklagte Straßenbaubehörde damit einen Gartenbaubetrieb. Dieser stellte der Beklagten Kosten in Höhe von 525,39 € in Rechnung. Diese Kosten verlangte die Beklagte vom Kläger erstattet, der dagegen mit Widerspruch und Klage vorging. Er machte geltend, eine vorherige Aufforderung zum Rückschnitt nicht erhalten zu haben. Dieser sei auch nicht nötig gewesen, weil entsprechende Arbeiten erst im Jahr zuvor durchgeführt worden seien. Im Übrigen seien die von dem Unternehmer angegebenen Kosten hinsichtlich des Personaleinsatzes und des auf eine Deponie verbrachten Schnittgutvolumens nicht verständlich. Das Verwaltungsgericht wies die Klage überwiegend ab.

Der Eigentümer eines Grundstücks innerhalb der Ortslage sei nach dem Landesstraßengesetz verpflichtet, den von seinem Grundstück auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs auf eigene Kosten zu beseitigen. Komme er dieser Verpflichtung nicht nach, so könne die Straßenbaubehörde nach Aufforderung und Fristsetzung die Beseitigung des überhängenden Bewuchses veranlassen und die dabei entstandenen Kosten gegenüber dem Eigentümer geltend machen. Nach diesen gesetzlichen Vorgaben sei die Beklagte vorliegend grundsätzlich zutreffend verfahren. Insbesondere habe sie davon ausgehen dürfen, dass der Kläger wenigstens eine der beiden behördlichen Aufforderungen zur Beseitigung des bestehenden Überwuchses auch tatsächlich erhalten habe. Das einfache Bestreiten des Zugangs der Schreiben reiche hier nicht aus. Denn es sei als äußerst unwahrscheinlich anzusehen, dass der Kläger gerade die beiden Aufforderungen nicht erhalten haben will, obgleich ihm in demselben Zeitraum mehrere Bescheide der Behörde übersandt bzw. zugestellt worden seien. Die auf den Kläger umgelegten Kostenpositionen der Unternehmerrechnung seien auch nachvollziehbar. Der Erstattungsbescheid sei jedoch insoweit rechtswidrig, als er Kosten beinhalte, die auf den Beseitigungsaufwand für eine Grundstücksseite entfielen, die an einen nicht gewidmeten Weg und damit nicht an eine öffentliche Straße grenze.

Verwaltungsgericht Mainz