Krankenhausfinanzierung – Kein Sicherstellungszuschlag für das Inselkrankenhaus Borkum für das Jahr 2017

Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat in einem Berufungsverfahren mit Urteil vom 19. Mai 2020 zugunsten der klagenden AOK Niedersachsen entschieden (Az: 13 LC 504/18).

Inhaltlich ging es um die Frage, ob die AOK Niedersachsen sowie der Verband der Ersatzkassen – vdek – im Rahmen der Krankenhausfinanzierung verpflichtet waren, mit der Trägerin des Inselkrankenhauses Borkum einen sog. Sicherstellungszuschlag zu vereinbaren. Ein Sicherstellungszuschlag wird für notwendige Vorhaltungen eines Krankenhauses gewährt, die auf Grund des geringen Versorgungsbedarfs mit den vereinbarten Fallpauschalen und Zusatzentgelten nicht kostendeckend finanzierbar sind.

Die klagende AOK Niedersachsen hatte angeführt, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vereinbarungen eines Sicherstellungszuschlags seien nicht gegeben gewesen. Das Verwaltungsgericht Oldenburg hatte die Klage abgewiesen (Az.: 7 A 8276/17).

Der 13. Senat ist der Argumentation der AOK gefolgt und hat das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts geändert. Für das fragliche Jahr 2017 lägen die durch den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 24. November 2016 bestimmten Voraussetzungen für die Vereinbarung eines Sicherstellungszuschlags nicht vor. Danach seien Vorhaltungen nur dann notwendig, wenn das Krankenhaus sowohl über eine Fachabteilung für Innere Medizin als auch über eine chirurgische Fachabteilung verfüge. Das Inselkrankenhaus Borkum weise jedoch nur eine internistische Fachabteilung auf.

Der Gemeinsame Bundesausschuss sei zum Erlass von Mindestanforderungen für die Sicherstellungswürdigkeit von Krankenhäusern durch die detaillierten gesetzlichen Regelungen auch hinreichend demokratisch legitimiert. Ein unzulässiger Eingriff in die den Ländern obliegende Krankenhausplanung sei nicht erkennbar, da es den Ländern unbenommen bleibe, auch nicht sicherstellungsfähige Vorhaltungen in den Krankenhausplan aufzunehmen. Lediglich eine Finanzierung durch die gesetzlichen Krankenkassen über Sicherstellungszuschläge sei in diesen Fällen nicht möglich. Der Gesetzgeber habe den Ländern zudem eine Kompetenz zur Abweichung von den Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses durch Rechtsverordnung eingeräumt. Davon habe das Land Niedersachsen durch Rechtsverordnung auch Gebrauch gemacht und eine der beiden genannten Fachabteilungen für die Vereinbarung eines Sicherstellungszuschlags ausreichen lassen. Diese Verordnung sei jedoch erst im Oktober 2018 erlassen worden und auf den in Streit stehenden Zeitraum des Jahres 2017 nicht anwendbar.

Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.