Krematorium im Außenbereich nur bei ausreichendem Geruchsschutz der Arbeitnehmer zulässig

Mit zwei Urteilen vom 16. November 2017 hat der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in erster Instanz den Bebauungsplan der Stadt Lingen Nr. 20 für unwirksam erklärt (Az. 1 KN 54/16 und 1 KN 55/16). Mit diesem hatte die Stadt außerhalb der geschlossenen Ortslage in einem von Landwirtschaft geprägten Gebiet die Rechtsgrundlage für die Errichtung eines Krematoriums mit Abschiedsraum gelegt. Der dagegen von zwei Landwirten gestellte Normenkontrollantrag hatte Erfolg. Der Bebauungsplan verstößt gegen das Abwägungsgebot. Es ist zwar grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass Anwesende während der Trauerfeier landwirtschaftlichen Gerüchen ausgesetzt sind. Der Bebauungsplan krankt aber daran, dass die im Krematorium tätigen Arbeitnehmer unzumutbar hohen landwirtschaftlichen Gerüchen ausgesetzt sind. Die Stadt hätte schon im Bebauungsplan sicherstellen müssen, dass im Gebäudeinneren geringere Geruchshäufigkeiten zu verzeichnen sind. Sie hatte sich zu Unrecht darauf verlassen, das werde im Baugenehmigungsverfahren gelöst werden.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat jeweils nicht zugelassen.

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht