Landesraumentwicklungsprogramm

Das Oberverwaltungsgericht M-V hatte mit Urteil vom 18. August 2020 die nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 Satz 2 der Landesverordnung über das Landesraumentwicklungsprogramm vom 27. Mai 2016 (LEP-LVO M-V) zu ihrem Bestandteil gemachte Zielfestlegung in Ziff. 7.1 (1) Satz 2 für unwirksam erklärt (Az.: 3 K 66/17).

Die Antragstellerin ist ein Unternehmen zur Exploration und Förderung von Kohlenwasserstoffen. Mit ihrem Normenkontrollantrag hat sie sich gegen die vom Oberverwaltungsgericht für unwirksam erklärte Zielfestlegung des Landesraumentwicklungsprogramms gewandt, wonach die Förderung von Erdgas und Erdöl durch Bohrungen im Küstenmeer einschließlich Stützbohrungen im Meer für Produktionsbohrungen auf dem Festland ausgeschlossen sind.

Das Oberverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass die streitgegenständliche Zielfestlegung in Ziffer 7.1 (1) Satz 2 LEP M-V weder die Anforderungen einer abschließenden Abwägung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ROG 2008 noch das allgemeine Erfordernis der gerechten Abwägung der Belange der Antragstellerin erfüllt. Es fehle im Ergebnis an einer tragfähigen Risikobewertung von Erdöl und Erdgas im Küstenmeer, die jedoch unumgänglich sei, um die sich gegenüberstehenden Belange angemessen gewichten zu können.

Die Revision wurde nicht zugelassen.