Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat das beklagte Land Baden-Württemberg dazu verurteilt, das in § 6 des Klimaschutzgesetzes Baden-Württemberg (KSG BW) vorgesehene „integrierte Energie- und Klimaschutzkonzept“ (IEKK) für das Land Baden-Württemberg zu beschließen.
Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 KSG BW beschließt die Landesregierung im Jahr 2020 und danach alle fünf Jahre auf Basis von Monitoringberichten nach Anhörung von Verbänden und Vereinigungen ein integriertes Energie- und Klimaschutzkonzept (IEKK), das wesentliche Ziele, Strategien und Maßnahmen zur Erreichung der Klimaschutzziele des Landes benennt. Das IEKK dient als Entscheidungsgrundlage der Landesregierung für das Erreichen der Klimaschutzziele (vgl. § 6 Absatz 3 KSG BW).
Das IEKK ist bisher von der Landesregierung weder im Jahr 2020 noch danach beschlossen worden. Es liegt derzeit nur ein bereits 2014 nach den damals geltenden gesetzlichen Vorschriften beschlossenes IEKK vor.
Der Kläger ist ein deutschlandweit tätiger Umweltverband. Er forderte das beklagte Land zunächst im September 2021 auf, ein den Klimaschutzzielen genügendes IEKK zu beschließen. Im November 2021 erhob er sodann die vorliegende, auf Befolgung der gesetzlichen Verpflichtung des § 6 Absatz 1 Satz 1 KSG BW gerichtete Klage.
Dieser Klage hat der 10. Senat des VGH im Anschluss an eine mündliche Verhandlung vom 10. November 2022 entsprochen. Das Land Baden-Württemberg wurde verurteilt, das in § 6 KSG vorgesehene IEKK zu beschließen. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Das beklagte Land kann binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben (Az. 10 S 3542/21).