Landestransparenzgesetz

Das am 1.1.2016 in Kraft getretene Landestransparenzgesetz, das den Zugang zu amtlichen Informationen und zu Umweltinformationen regelt und die bisherigen Vorschriften des Landesinformationsfreiheitsgesetzes und des Landesumweltinformationsgesetzes ersetzt, erfordert für die erfolgreiche Geltendmachung eines Anspruchs auf Zugang zu Informationen, dass diese von einer transparenzpflichtigen Stelle verlangt werden. Zwar kann eine Gemeinde grundsätzlich eine solche Stelle sein; sie ist aber nur dann i.S.d. Gesetzes transparenzpflichtig, wenn sie eine Verwaltungstätigkeit ausgeübt hat. Dies hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 22.2.2016 entschieden und eine gegen die Stadt Neuerburg gerichtete Klage abgewiesen.

Die Stadt Neuerburg hatte mit einem Windkraftbetreiber einen Vertrag über die Nutzung der im Eigentum der Stadt stehenden Waldfläche „Auf Lindscheid“ geschlossen, der die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen zum Gegenstand hat. In diesen Vertrag begehrte der Kläger unter Berufung auf die Vorschriften des Landestransparenzgesetzes Einsicht. Dies indes ohne Erfolg.

Die Richter der 6. Kammer führten zur Begründung ihrer ablehnenden Entscheidung aus, dass die beklagte Stadt mit dem Vertragsschluss im konkreten Fall keine Verwaltungstätigkeit im Sinne der einschlägigen Vorschriften ausübt habe. Durch den Zusatz „Verwaltungstätigkeit“ habe der Landesgesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Behörde inhaltlich eine im öffentlichen Recht wurzelnde Verwaltungsaufgabe wahrgenommen haben müsse. Ausgehend von dieser gesetzgeberischen Zielsetzung müssten deshalb vom Anwendungsbereich des Landestransparenzgesetzes jedenfalls solche Vorgänge ausgenommen werden, bei denen eine Gemeinde lediglich in gleicher Weise wie eine Privatperson von ihren Eigentümerrechten Gebrauch mache. Mit dem Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages habe die beklagte Stadt der beigeladenen Betreiberfirma im konkreten Fall jedoch lediglich die Nutzung eines Vermögengegenstandes überlassen, also lediglich von ihren Befugnissen aus ihrem Grundeigentum Gebrauch gemacht. Auch wenn dies mittelbare Auswirkungen auf die Verwaltungstätigkeit haben möge, löse dieser Umstand noch keine Unterwerfung unter die Normen des Landestransparenzgesetzes aus.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb von einem Monat die vom Gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung beantragen

VG Trier, Urteil vom 22.2.2016 – 6 K 2390/15 –