Die Geschäftstätigkeit der – im Verfahren beigeladenen – Wohnungsbaugesellschaft Ludwigsburg besteht u.a. aus der Vermietung des eigenen Wohnungsbestands sowie der Errichtung und dem Verkauf von Eigentumswohnungen zu Marktpreisen. Hiergegen wenden sich drei private Bauträgerfirmen (Klägerinnen) mit ihrer gegen die Stadt Ludwigsburg (Beklagte) gerichteten Klage. Sie machen geltend, das Bauträgergeschäft der Ludwigsburger Wohnungsbaugesellschaft verstoße gegen die Vorschrift des § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO, nach der die wirtschaftliche Tätigkeit von Gemeinden außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge nur begrenzt zulässig sei.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies die Klage mit Urteil vom 8. Juli 2020 ab. Die Errichtung von zum Verkauf bestimmten Eigentumswohnungen durch die von der Stadt Ludwigsburg beherrschte städtische Wohnungsbaugesellschaft habe nicht gegen § 102 Abs. 1 Nr. 3 GemO verstoßen. Die Errichtung von zum Verkauf bestimmten Eigentumswohnungen durch die Beigeladene sei nicht bereits per se der Daseinsvorsorge zuzuordnen. Denn grundsätzlich handele es sich hierbei um eine rein erwerbswirtschaftliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht. Auch sei der Einsatz von Erlösen aus wirtschaftlicher Betätigung für soziale Zwecke (Querfinanzierung) für sich genommen nicht ausreichend, um die wirtschaftliche Betätigung der Daseinsvorsorge zuzuordnen. Anders verhalte es sich jedoch, wenn mit der wirtschaftlichen Betätigung selbst – wie hier – Gemeinwohlzwecke verfolgt würden. Hinzu komme, dass durch den Bau von frei finanzierten Mietwohnungen, freiwillig preisreduzierten Mietwohnungen sowie zum Verkauf bestimmter Eigentumswohnungen weitere anerkennenswerte Gemeinwohlzwecke verfolgt würden, da hierbei eine soziale Durchmischung verschiedener Bevölkerungsgruppen erreicht und hierdurch stabile Sozialstrukturen in den betroffenen Baugebieten geschaffen würden (siehe Pressemitteilungen des VG Stuttgart vom 1. Juli 2020, vom 13. Juli 2020 und 17. August 2020).
Die Klägerinnen haben gegen dieses Urteil Berufung zum VGH eingelegt und vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Bauträgertätigkeit der städtischen Wohnungsbaugesellschaft der kommunalen Daseinsvorsorge diene.