Lückenschluss des Bremer Autobahnrings: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute mehrere Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss der Freien Hansestadt Bremen vom 24. Mai 2019 für den Neubau des letzten Teilstücks des sogenannten Bremer Autobahnrings abgewiesen.

Es geht um den ca. 2 km langen Abschnitt zwischen Neuenlander Ring und Kattenturmer Heerstraße. Die A 281 soll künftig als durchgehende Autobahn fortgeführt und über den – bereits vorhandenen – Zubringer Arsten an die A 1 im Osten angebunden werden. Das Vorhaben ist im aktuellen Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als vierstreifiger Neubau mit der Dringlichkeitsstufe „laufend und fest disponiert“ aufgeführt.

Nicht Gegenstand der Planung ist der Neubau der B 6n, mit der später die A 281 im Süden auf niedersächsischer Seite an die A 1 (Anschlussstelle Bremen-Brinkum) angeschlossen werden soll. Hierfür ist ein eigenes Planfeststellungsverfahren vorgesehen. Erst in diesem Verfahren soll entschieden werden, ob die B 6n den an die A 281 unmittelbar angrenzenden Flughafen umfahren soll, wie es das Bundesverkehrsministerium aus Kostengründen favorisiert, oder ob der Flughafen untertunnelt wird (Bremische Vorzugsvariante). Der heute gerichtlich bestätigte Planfeststellungsbeschluss für die A 281 lässt die Trassenführung der B 6n ausdrücklich offen; es werde keine Variante „verbaut“.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte mit Urteil vom 24. November 2010 (BVerwG 9 A 14.09) eine frühere Planung für denselben Abschnitt beanstandet. Damals war der Planfeststellungsbeschluss in Bezug auf die Autobahntrasse von der Darstellung im Flächennutzungsplan der Stadt Bremen erheblich abgewichen. Im Zusammenhang mit einer seinerzeit geplanten Querspange zur Kattenturmer Heerstraße waren zudem die Belange der betroffenen Grundstückseigentümer nicht fehlerfrei abgewogen worden.

Der neue Planfeststellungsbeschluss, der keine Querspange mehr vorsieht, hielt nunmehr der gerichtlichen Kontrolle stand. Er stimmt insbesondere mit dem 2014 für ganz Bremen neu aufgestellten Flächennutzungsplan überein. Entgegen der Auffassung der Kläger war das Planfeststellungsverfahren auch nicht deshalb fehlerhaft, weil bestimmte Unterlagen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht ausgelegen hatten. Ebenso wenig musste die B 6n gemeinsam mit der A 281 geplant werden. Hiervon durfte vor allem aus Zeitgründen weiterhin Abstand genommen werden, obwohl die B 6n ihrerseits 2016 im Bundesverkehrswegeplan in den vordringlichen Bedarf aufgestuft worden ist. Auch die Variantenprüfung litt an keinem Fehler. Schließlich hat der – noch in der mündlichen Verhandlung des Gerichts ergänzte – Planfeststellungsbeschluss auch die individuellen Eigentums- und Lärmbetroffenheiten der Kläger fehlerfrei abgewogen.