Nähe zur sog. Muslim-Bruderschaft (MB) kann einer Einbürgerung entgegenstehen

Mit Urteil vom heutigen Tage hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen aufgehoben und die Klage eines staatenlosen Palästinensers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband abgewiesen.

Der im Jahre 1978 in Libyen geborene Kläger reiste 1996 zur Aufnahme eines Studiums in die Bundesrepublik Deutschland ein.

Hierzu hatte er zuvor einen Aufenthaltstitel erhalten. Im Mai 2007 erteilte die Ausländerbehörde dem Kläger erstmals eine Aufenthaltserlaubnis. Nachdem der Kläger im Jahre 2009 eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hatte, erhielt er zum Juli 2009 eine weitere Aufenthaltserlaubnis.

Im Dezember 2011 beantragte der Kläger über die Stadt Gießen seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Dazu legte er die erforderlichen Unterlagen vor. Eine Überprüfung des beklagten Landes ergab, dass alle Einbürgerungsvoraussetzungen in der Person des Klägers vorlägen, bis auf die erforderliche Verfassungstreue.

Zweifel hieran ergäben sich aus der Sicherheitsbefragung durch die Ausländerbehörde im Aufenthaltsverfahren vom Dezember 2011. Der Kläger stehe Personen nahe, die ihrerseits eine Nähe zur Muslim-Bruderschaft aufwiesen.

Mit Bescheid vom 28. November 2014 lehnte das Land die Einbürgerung des Klägers ab.
Mit Urteil vom 2. November 2015 hob das Verwaltungsgericht Gießen den angefochtenen Bescheid auf und verpflichtete das Land, den Kläger einzubürgern.

Mit Urteil vom heutigen Tage hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof der Berufung des beklagten Landes stattgegeben, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen aufgehoben und die Klage auf Einbürgerung abgewiesen.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt, dem Einbürgerungsanspruch des Klägers stehe entgegen, dass tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung unterstütze. Der Kläger stehe Personen nahe, die ihrerseits eine Nähe zur Muslim-Bruderschaft aufwiesen. Die Muslim-Bruderschaft und die mit ihr verbundenen Organisationen verfolgten insgesamt verfassungsfeindliche Bestrebungen. Deshalb sei nach Auffassung des Senats auch eine Aufteilung dieser Gruppierungen in Strömungen (Flügel), die verfassungswidrig agierten und solche, die verfassungskonform handelten – wie es das Verwaltungsgericht angenommen habe –, rechtlich nicht möglich.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.