Normenkontrollanträge: Coronaverordnungen (insbesondere Maskenpflicht und Kontaktbeschränkungen) aus dem Mai 2020 waren rechtmäßig; Anträge abgelehnt

In dem Verfahren 1 S 278/23 wandte sich die Antragstellerin gegen infektionsschutzrechtliche Vorschriften aus dem Mai 2020, u.a. gegen die sog. Maskenpflicht, Kontaktbeschränkungen, Betriebsuntersagungen und Vorschriften zum Abhalten von Versammlungen. Gegenstand der Verfahren 1 S 930/23, 1 S 931/23 und 1 S 932/23 waren infektionsschutzrechtliche Vorschriften zur sog. Maskenpflicht und zu Kontaktbeschränkungen aus dem Mai 2020.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde vom VGH nicht zugelassen. Die Beteiligten können binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben (1 S 278/23; 1 S 930/23; 1 S 931/23; 1 S 932/23).