Oberbürgermeister der Stadt Radebeul musste Anfrage eines Stadtrats zur Benennung der Mohrenstraße beantworten

Der Oberbürgermeister der Stadt Radebeul musste die Anfrage eines Stadtrats zur Benennung der Mohrenstraße in Radebeul beantworten. Dies hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. November 2024 entschieden.

Der Kläger, ein Stadtrat der Stadt Radebeul, wollte von dem beklagten Oberbürgermeister anlässlich einer öffentlichen Diskussion zu einer möglichen Umbenennung der Radebeuler Mohrenstraße wissen, ob der Stadt Informationen darüber vorliegen, aus welchen Gründen die Straße Anfang des 20. Jahrhunderts ihren heutigen Namen erhielt. Der Oberbürgermeister lehnte die Beantwortung mit der Begründung ab, in Ermangelung eines aktuellen Lebenssachverhalts handele es sich um keine Anfrage, die er beantworten müsse. Das vom Stadtrat angerufene Verwaltungsgericht Dresden folgte der Argumentation des Oberbürgermeisters und wies die Klage ab.

Auf die Berufung des Klägers hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. November 2024 – 4 A 212/23 – die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden geändert und festgestellt, dass der Oberbürgermeister Rechte des Stadtrats verletzt hat, indem er die Anfrage inhaltlich unbeantwortet ließ. Nach § 28 Absatz 6 der Sächsischen Gemeindeordnung habe der Oberbürgermeister Anfragen zu einzelnen Angelegenheiten der Stadt zu beantworten. Um eine solche einzelne Angelegenheit handele es sich hier. Der Kläger fragt nach den Beweggründen einer Entscheidung im Verantwortungsbereich der Stadt. Da sich der Kläger auf eine öffentliche Diskussion zu einer möglichen Umbenennung der Straße bezog, ist auch ein aktueller Bezug zur Tätigkeit des klagenden Stadtrats gegeben. Der Oberbürgermeister durfte den Kläger schließlich nicht darauf verweisen, dass dieser selbst im Stadtarchiv recherchieren könne.