Oranienplatz-Flüchtling hat kein Recht zum Verbleib in Berlin

08.09.2014

Ein Beteiligter der Proteste gegen den staatlichen Umgang mit Flüchtlingen ist vor dem Verwaltungsgericht Berlin mit seinem Begehren gescheitert, einen Aufenthalt in Berlin zu erstreiten.

Der eigenen Angaben zufolge 1987 geborene und aus Niger stammende An-tragsteller war an den Protesten auf dem Oranienplatz in Berlin-Kreuzberg beteiligt. Zuvor war er über Italien kommend – wo er einen humanitären Aufenthaltstitel erhielt – nach Deutschland eingereist und nach seiner Asylantragstellung dem Land Sachsen-Anhalt zugewiesen worden. Die Proteste wurden durch ein zwischen der Senatorin für Arbeit, Soziales und Frauen und einigen Protestierenden geschlossenes „Einigungspapier Oranienplatz“ beendet. Daraufhin ließ der Antragsteller durch seine Rechtsanwältin einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen in Berlin stellen. Die Berliner Ausländerbehörde lehnte den Antrag ab, weil Berlin nicht zuständig sei. Er habe nicht persönlich bei der Ausländerbehörde vorgesprochen und auch sonst nicht zur Klärung des Sachverhalts beigetragen. Ein Verteilungsverfahren habe daher nicht eingeleitet werden können. Aus dem „Einigungspapier“ könne er keine Rechte herleiten.

Die 21. Kammer lehnte den Eilantrag des Antragstellers ab. Als derzeitiger Asylantragsteller könne er sich schon nicht auf aufenthaltsrechtliche Ansprüche berufen. Im Übrigen lägen humanitäre Gründe oder Duldungsgründe im Sinne des Aufenthaltsgesetzes nicht vor. Allenfalls stehe seine Verpflichtung, nach Italien zurückzureisen, im Raum; die dortigen Asylverfahren entsprächen aber den Anforderungen des EU-Rechts. Das „Einigungspapier“ umfasse schließlich nicht die Verpflichtung, Aufenthaltstitel oder nach Ablehnung eines Aufenthaltserlaubnisantrages Duldungen zu erteilen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Beschluss der 21. Kammer vom 8. September 2014 (VG 21 L 277.14)