Ortsumgehung Steinfurt (K 76n) muss noch warten

Der geplante Neubau der Kreisstraße K 76n (westliche Entlastungsstraße Steinfurt) kann noch nicht beginnen. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschlüssen vom 13. Juni 2019 die Beschwerden der Bezirksregierung Münster sowie des Kreises Steinfurt gegen die Eilbeschlüsse des Verwaltungsgerichts Münster vom 20. Dezember 2018 zurückgewiesen, mit denen die aufschiebende Wirkung der Klagen von sechs Anwohnern gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der K 76n wiederhergestellt worden war.

Zur Begründung seiner Entscheidungen hat der 11. Senat ausgeführt: Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts erwiesen sich aus anderen Gründen als richtig. Der Ausgang der Klageverfahren, in denen die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses zu prüfen sei, sei offen. Für die weitere Prüfung stellten sich Tatsachen- und Rechtsfragen, die eine für Verkehrswegeplanungen typische Komplexität aufwiesen. Diese Fragen könnten im vorläufigen Rechtsschutzverfahren im Wege der verfahrensbedingt nur überschlägigen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht hinreichend sicher beantwortet werden und müssten daher dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die Bezirksregierung Münster und der Kreis Steinfurt hätten ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses nicht dargelegt. Insbesondere führe auch der Hinweis auf sich häufende Unfälle mit Personenschäden im Bereich des Ortsteils Burgsteinfurt nicht zu einem Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses an einer sofortigen Umsetzung des Straßenbauvorhabens. Zur Begegnung gesteigerter Unfallgefahren und sofortigen Erhöhung der Verkehrssicherheit stehe den zuständigen Straßenverkehrs- und Ordnungsbehörden eine Vielzahl möglicher Maßnahmen zur Verfügung. Der Bau der geplanten Umgehungsstraße könne angesichts der veranschlagten Bauzeit allenfalls mittelfristig durch die zu erwartende Entlastung der Wohnbereichsstraßen im Ortsteil Burgsteinfurt zur Erhöhung der Verkehrssicherheit beitragen, als kurzfristig wirksame Maßnahme sei er aber nicht geeignet.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.