Das Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis hat nunmehr die Entscheidungsgründe seines aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2024 ergangenen Urteils[1] veröffentlicht, mit der es das Landesdenkmalamt verpflichtet hat, der Katholischen Kirchengemeinde St. Jakob die Genehmigung zum Abbruch der ehemaligen Pfarrkirche St. Mauritius zu erteilen.[2]
Die von der Klägerin beantragte Genehmigung zum Abbruch der 1956 fertiggestellten und im Jahr 2003 profanierten Pfarrkirche mit überdachtem Umgang und Turm in Alt-Saarbrücken, die von dem Künstler Boris Kleint entworfene Beton-Glasfenster aufweist und als Einzeldenkmal in die Denkmalliste des Saarlandes eingetragen ist, war ihr vom Landesdenkmalamt versagt worden. Die hiergegen gerichtete Klage der Kirchengemeinde war erstinstanzlich ohne Erfolg geblieben.[3]
In seiner ausführlichen Entscheidung hat der zuständige 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts die Klage als zulässig und begründet angesehen. Durch den geplanten Abbruch würden zwar Belange des Denkmalschutzes beeinträchtigt, da das Gebäude hierdurch unwiederbringlich verloren gehe und ihm als Kulturdenkmal ein nicht unerheblicher Wert zukomme. Allerdings überwiege das verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht der Klägerin (Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz) die Belange des Denkmalschutzes.
Dabei sei das kirchliche Eigentum hier nicht anders als das Eigentum Privater geschützt, da die Kirche bereits im Jahre 2003 profaniert worden sei. Bei einer Vergleichsberechnung der voraussichtlichen Investitions- und Bewirtschaftungskosten einerseits und der möglichen Nutzungserträge andererseits ergebe sich aber ein negativer Saldo. Daher sei eine Erhaltung wirtschaftlich unzumutbar.
Eine Veräußerung des Denkmals an einen zur Erhaltung bereiten Käufer sei der Klägerin nicht möglich gewesen. Die Klägerin habe sich nachweislich um einen Verkauf bemüht, jedoch nur Käufer gefunden, die einen Abriss der Kirche und einen Neubau (z.B. ein Seniorenzentrum mit Wohnungen) planten. Ein von einem anderen Interessenten vorgelegtes und vom Landesdenkmalamt favorisiertes Angebot habe sich als nicht hinreichend verbindlich dargestellt.
Dem beklagten Landesdenkmalamt bleibe es aber unbenommen, die Abbruchgenehmigung unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, etwa um einen schadensfreien Abbau der Kirchenfenster zu gewährleisten.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Unabhängig davon bleibt eine sogenannte Nichtzulassungs-Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig möglich.