(OVG LSA) Fitnessstudios bleiben vorerst geschlossen

Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, der auf die Wiederaufnahme des Betriebs eines Fitnessstudios für Rehabilitationssport, Yoga- und andere Präventionskurse gerichtet war.

Hierfür hatte das Oberverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit von § 4 Abs. 3 Nr. 12 der „Fünften Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (Fünfte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 5. SARS-CoV-2-EindV)“ in der Fassung vom 12. Mai 2020 zu überprüfen, wonach u. a. Fitness-und Sportstudios, Rehabilitationssport, Yoga- und andere Präventionskurse nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden dürfen.

Das Oberverwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, die Erwägungen des Verordnungsgebers, aufgrund der Nähe der dort im üblichen Betrieb anwesenden Menschen zueinander sowie aufgrund der durchschnittlichen Dauer ihres Verbleibs bestehe regelmäßig ein hohes Infektionsrisiko, seien plausibel und hielten sich im Rahmen des dem Verordnungsgeber eingeräumten Einschätzungsspielraums. Denn nach den gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnissen erfolge die Übertragung des Virus überwiegend durch Tröpfchen-Infektion zwischen Menschen. Dazu komme es insbesondere bei körperlicher Nähe von Menschen im privaten und beruflichen Umfeld unabhängig von direktem Körperkontakt. Beim Betrieb von Fitness- und Sportstudios sowie bei Angeboten des Rehabilitationssports, Yoga- und anderen Präventionskursen könne es selbst in dem Fall, dass die Einrichtungen bzw. Kurse von Kunden ohne Begleitung aufgesucht werden, regelmäßig zu einer Vielzahl von solchen Kontakten kommen, sei es mit den Beschäftigten oder anderen Kunden. Dabei entstehen infektionsbegünstigende Kontakte nicht nur bei (sportlichen) Gruppenaktivitäten, sondern z. B. auch während des individuellen Trainings, bei der Geräteeinweisung oder korrigierenden Eingriffen durch das Fachpersonal. Vor allem aber werde durch Ansammlungen körperlich trainierender Personen in geschlossenen Räumen aufgrund des regelmäßig deutlich gesteigerten Atemverhaltens unter körperlicher Belastung auf vergleichsweise engem Raum und bei begrenztem und nur unzureichend durchmischtem Luftvolumen die Gefahr der Infektion weiterer Personen deutlich erhöht. Gerade das stoßartige Ausatmen unter körperlicher Belastung könne bei (noch) symptomfreien aber infizierten Personen zu einem massiven Ausstoß infektiöser Viren über eine große Distanz führen und damit die im Vordergrund stehende Tröpfcheninfektion – auch in Gestalt kleinster und über einen längeren Zeitraum in der Luft schwebender Aerosole – befördern. Durch die Schließung von Fitness- und Sportstudios sowie die Untersagung der vorgenannten (Kurs-)Angebote würden diese Infektionsquellen ausgeschlossen. Die betreffenden (vorübergehenden) Maßnahmen seien daher nicht unwesentlich für die vom Verordnungsgeber bezweckte Verhinderung weiterer Infektionsketten.

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 3 R 86/20 –