Radweg in Haßloch muss nicht Butternusskürbissen weichen

31.07.2014

Ein Eigentümer von Außenbereichsgrundstücken in Haßloch hat keinen Anspruch darauf, dass die momentane Nutzung seiner Grundstücke als Radweg durch die Gemeinde Haßloch unterlassen sowie der ursprüngliche Zustand als Ackerfläche wiederhergestellt wird. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt a.d. Weinstraße mit Urteil vom 10. Juli 2014 entschieden.

Die beklagte Gemeinde Haßloch errichtete im Jahr 1970 entlang der Landesstraße L 530 einen Radweg, der die Ortslage mit einem Gewerbe- und Industriegebiet verbindet. Der Radweg wurde auf Ackergelände gebaut, so auch auf zwei 24 m² und 5 m² großen Grundstücken, die damals noch Teil eines wesentlich größeren Ackergrundstücks waren. Dieses Ackergrundstück stand 1970 zu 1/3 im Miteigentum der Mutter des Klägers. Die Flächen, auf denen der Radweg verläuft, wurden 1987 katastermäßig mit neuen Flurstücknummern erfasst. Nach den Angaben des Klägers verkaufte seine Mutter den Miteigentumsanteil an dem Ackergrundstück 1985 an ihre Schwester, von der ihn der Kläger 1998 erwarb. Die Mutter verstarb im Jahr 2005, woraufhin der Kläger das Erbe ausschlug. Vom Nachlasspfleger kaufte er Ende 2012 den noch im Nachlass befindlichen Miteigentumsanteil an den 24 m² und 5 m² großen Grundstücken in Kenntnis ihrer gegenwärtigen Nutzung als Radweg. Im März 2013 wurde er als Miteigentümer zu 1/3 im Grundbuch eingetragen.

Ende März 2013 forderte der Kläger von der Beklagten die Aufgabe der Nutzung der beiden 24 m² und 5 m² großen Grundstücke als Radweg und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes als Ackerfläche. Da die Beklagte dies ablehnte, erhob der Kläger im Dezember 2013 Klage. Zur Begründung führte er aus, das ursprüngliche Grundstück sei in der Vergangenheit verfahrensfehlerhaft in drei Grundstücke geteilt worden. Seine Mutter habe dem Überbau des Grundstücks zu keinem Zeitpunkt zugestimmt. Durch den andauernd rechtswidrigen Gemeingebrauch auf dem Radweg bestehe für ihn als Eigentümer des Geländes haftungsrechtlich eine ständige Gefahr. Die Beklagte habe als Straßenbaulastträger kein Recht zum Besitz und müsse deshalb die Flächen herausgeben und den ursprünglichen Zustand als Ackerland wiederherstellen. Der Radweg sei im Übrigen nicht zwingend erforderlich, da auch auf der gegenüberliegenden Straßenseite der L 530 ein Radweg verlaufe. Ein Verkauf an die Beklagte komme für ihn nicht in Betracht, da er auf dieser Fläche künftig Butternusskürbis anpflanzen wolle.

Die 4. Kammer des Gerichts hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen:

Es bestünden bereits erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Klage. Zwar sei es grundsätzlich unerheblich, aus welchen Beweggründen ein Kläger das Eigentum an einem Grundstück erworben habe. Eine andere rechtliche Beurteilung sei aber geboten, wenn die Eigentümerstellung rechtsmissbräuchlich begründet worden sei. Vorliegend bestünden deshalb Bedenken, weil der Kläger nach dem Versterben seiner Mutter im Jahre 2005 das Erbe ausgeschlagen habe, vom Nachlasspfleger aber Ende 2012 den noch im Nachlass befindlichen Miteigentumsanteil an den beiden streitgegenständlichen Grundstücken in Kenntnis ihrer gegenwärtigen und schon Jahrzehnte andauernden Nutzung als Radweg gekauft habe. Ob deshalb gegen die Klage möglicherweise der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung durchgreife, bedürfe jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Denn die Klage sei jedenfalls unbegründet.

Der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Beklagte, die Nutzung der beiden Grundstücke, die in seinem Miteigentum stünden, als Radweg zu unterlassen und ihren ursprünglichen Zustand als Ackerfläche wiederherzustellen. Zwar dürften die Voraussetzungen des insoweit in Betracht kommenden Folgenbeseitigungsanspruchs vorliegen, denn die Beklagte habe die beiden 24 m² und 5 m² großen Grundstücke für ihren Radweg in Anspruch genommen ohne nachweisen zu können, dass alle damaligen Eigentümer, insbesondere die Mutter des Klägers als seine Rechtsvorgängerin, diesem Eigentumseingriff zugestimmt hätten. Ohne eine solche Zustimmung fehle der Inanspruchnahme fremden Eigentums zu öffentlichen Zwecken die erforderliche rechtliche Grundlage. Der Kläger müsse die Eigentumsbeeinträchtigung auch nicht etwa deshalb dulden, weil die fragliche Fläche Teil einer öffentlichen Straße sei. Denn der Radweg sei mangels ausdrücklicher Widmung keine öffentliche Straße.

Der Folgenbeseitigungsanspruch des Klägers sei jedoch seit dem Jahr 2000 verjährt. Die Verjährungsfrist habe mit der Entstehung des Beseitigungsanspruchs, mithin mit dem Überbau der 24 m² und 5 m² großen Grundstücke im Jahre 1970 begonnen und zwar unabhängig davon, dass die überbauten Flächen damals noch Teil eines wesentlich größeren Ackergrundstücks gewesen seien. Die Verjährungsfrist habe kenntnisunabhängig nach Ablauf von 30 Jahren im Jahr 2000 geendet, so dass der Kläger einen Folgenbeseitigungsanspruch mit seiner im Dezember 2013 erhobenen Klage nicht mehr mit Erfolg habe geltend machen können.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 10. Juli 2014 – 4 K 1105/13.NW –