Die Kostenkalkulation in der Satzung der Stadt Bitburg über den Kostenersatz bei Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr ist nicht rechtmäßig. Dies hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteilen vom 20. November 2015 in drei Verfahren entschieden.
Die Kläger erlitten jeweils im Frühjahr/Sommer 2014 einen Verkehrsunfall, der einen Einsatz der Feuerwehr der beklagten Stadt nach sich zog. Diese nahm die Kläger hinsichtlich der Kosten für den Feuerwehreinsatz in Anspruch. Nach erfolgloser Durchführung der jeweiligen Widerspruchsverfahren erhoben die Kläger Klage bei dem Verwaltungsgericht Trier.
Die Richter der 6. Kammer gaben den Klagen statt und führten in der jeweiligen Urteilsbegründung aus, die der Kostenerhebung zu Grunde liegende Kostenkalkulation in der Satzung halte einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Die vorgenommene Pauschalierung müsse sich an den tatsächlichen Kosten orientieren. Dabei durften nur die durch die konkrete Einsatzmaßnahme entstandenen Kosten berücksichtigt werden. Hieran habe sich die vorgelegte Kostenkalkulation weder hinsichtlich der Personalkosten noch hinsichtlich der Kosten für die eingesetzten Fahrzeuge in ausreichendem Maße orientiert.
Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteile vom 20. November 2015 – 6 K 2364/15.TR, 6 K 2363/15.TR und 2 K 2921/15.TR –