Spätaussiedlereigenschaft erfordert Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen, der bei Kriegsende noch im Aussiedlungsgebiet lebte

Als Spätaussiedler kann ein nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs Geborener nur anerkannt werden, wenn er von einem deutschen Volkszugehörigen oder deutschen Staatsangehörigen abstammt, der am 8. Mai 1945 noch gelebt und seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet hatte. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der 1964 geborene Kläger, ein russischer Staatsangehöriger, begehrt die Aufnahme als Spätaussiedler. Seine 1935 geborene Mutter ist ausweislich der dem Kläger 2011 ausgestellten Geburtsurkunde russischer Nationalität. In der ebenfalls 2011 ausgestellten Geburtsurkunde seiner Mutter ist der im Jahr 1942 im Krieg gefallene Großvater mütterlicherseits mit deutscher Nationalität vermerkt. Antrag, Widerspruch und Klage sind ohne Erfolg geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Der Kläger könne nicht Spätaussiedler i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) sein, weil er nicht von einer Person abstamme, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVFG erfülle. Denn der insoweit allein in Betracht kommende Großvater mütterlicherseits sei bereits 1942 verstorben.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat zwar im Einklang mit § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG entschieden, dass Spätaussiedler im Sinne dieser Norm nur sein kann, wer von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt, der zu den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BVFG bezeichneten Stichtagen noch gelebt hat; für die Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG kann sich der Kläger daher nicht auf eine deutsche Volkszugehörigkeit seines bereits 1942 verstorbenen Großvaters berufen. Es hat aber nicht hinreichend geprüft, ob die Mutter, die im Zeitpunkt des Beginns der Vertreibungsmaßnahmen (hier) im Juni 1941 noch Kind und nicht bekenntnisfähig war, in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Geburt des Klägers nach der seinerzeitigen Rechtslage mit Blick auf eine deutsche Volkszugehörigkeit ihres Vaters ebenfalls als deutsche Volkszugehörige einzustufen war. Bei Elternteilen verschiedenen Volkstums ist danach entscheidend, welcher Elternteil bei Beginn der Vertreibungsmaßnahmen für die Bekenntnislage in der Familie prägend war.

Für die Prüfung der deutschen Volkszugehörigkeit des Aufnahmebewerbers selbst liegt § 6 Abs. 2 BVFG ebenfalls ein weiter, generationenübergreifender Begriff der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen zugrunde. Er erfasst neben den Eltern auch die Voreltern, mithin die Großeltern oder die Urgroßeltern. Hieran ist auch unter Berücksichtigung der Änderungen festzuhalten, die die Norm durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) erfahren hat. Danach werden ein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum und zur Bestätigung des Bekenntnisses eine innerfamiliäre Vermittlung deutscher Sprachkenntnisse oder sonstiger Elemente deutscher Volkszugehörigkeit nicht mehr zwingend gefordert. § 6 Abs. 2 BVFG kann deshalb auch keine Voraussetzung entnommen werden, wonach der Vorfahre, von dem der Aufnahmebewerber seine deutsche Volkszugehörigkeit ableitet, bei dessen Geburt oder Eintritt der Bekenntnisfähigkeit noch gelebt haben und in der Lage gewesen sein müsste, dem Aufnahmebewerber das deutsche Volkstum zu vermitteln oder ihn sonst volkstumsmäßig zu prägen.

BVerwG 1 C 43.18 – Urteil vom 29. Oktober 2019