Sperrung einer Fahrradstraße für den Durchgangsverkehr in Flörsheim ist rechtswidrig 16.02.2021

Die für das Straßenverkehrsrecht zuständige 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 15.02.2021 entschieden, dass die Baumaßnahmen im Rahmen eines Verkehrsversuchs auf einer Fahrradstraße – Jahnstraße – in Flörsheim zurückzubauen sind. Damit hat die Kammer einem Eilantrag einer Anwohnerin im Wege des vorläufigen Rechtschutzverfahrens Recht gegeben.

Die im Jahre 2016 als Fahrradstraße ausgewiesene Jahnstraße war im Rahmen eines nunmehr 14 Monate andauernden Verkehrsversuchs seit dem 01.03.2020 in der Mitte der Jahnstraße in Höhe des Fußgängerüberwegs am Alten Friedhof für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrt worden. Die Sperrung erfolgte mittels Sperrpfosten und durch Anbringung dementsprechender Verkehrszeichen. Sie sollte ursprünglich für die Dauer einer dreimonatigen Erprobungsphase erfolgen.
Anfang Mai wurde dieser Verkehrsversuch verlängert, zuletzt bis Ende April 2021.

Hiergegen hat sich die Antragstellerin mit der Begründung gewandt, dass die Erprobungsphase nunmehr 14 Monate andauere und eine konkrete Gefahrenlage an dieser Stelle nicht zu erkennen sei.

Das Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat im Rahmen der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung die Sperrung der Fahrradstraße Jahnstraße für den Durchgangsverkehr als Erprobungsmaßnahme für rechtswidrig erachtet.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass eine nach den Regelungen der Straßenverkehrsordnung bestehende Gefahrenlage, die zu weiteren Verkehrseinschränkungen führen könne, von der Antragsgegnerin nicht dargetan und aktenkundig gemacht worden sei. Die zu erwartenden verkehrlichen Auswirkungen der Sperrung seien nicht einer umfänglichen Verkehrsuntersuchung in der Phase der Erprobung unterzogen worden mit der Begründung, dass dies unverhältnismäßig sei.

Die von der Stadt Flörsheim angeführten Geschwindigkeitsüberschreitungen und die Gefährdungen der Radfahrer in der Jahnstraße seien von ihr nicht dokumentiert. Auch seien diesbezügliche Beschwerden von Verkehrsteilnehmern von der Antragsgegnerin nicht dargelegt worden. Zahlen über Unfälle zwischen Rad- und Autofahrern seien ebenfalls nicht vorgelegt worden. Eine polizeiliche Stellungnahme zu Unfallschwerpunkten in diesem Bereich sei auch nicht eingeholt worden.

Aus diesen Gründen sei die Anordnung der Verkehrszeichen und der Verkehrseinrichtung nicht zwingend erforderlich. Diese Notwendigkeit der weitergehenden Einschränkung des Kraftfahrzeugverkehrs hätte die Antragsgegnerin darlegen und beweisen müssen.

In dem Beschluss wurde die Antragsgegnerin verpflichtet, die Sperrpfosten sowie die beiden Verkehrszeichen in der Jahnstraße – Sackgasse – sofort zu entfernen.