Streit über Tagesmutter mit Beziehungen zu NPD 2. Streit über Bewertung einer Altenpflegeeinrichtung

Vor der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Schwerin werden am 24. November 2022 in Saal I des Verwaltungsgerichts folgende Verwaltungsstreitverfahren öffentlich verhandelt:

1. In einem Fall (6 A 1813/19 SN) streiten die Beteiligten um die Erlaubnis zur Ausübung der Kindertagespflege, also als sog. Tagesmutter tätig sein zu können. Die beklagte Behörde des Landkreises Ludwigslust-Parchim verweigert die Erlaubnis mit dem Argument, die Klägerin habe Beziehungen zur NPD. Der Tätigkeit als Tagesmutter stehe entgegen, dass eine schädigende ideologische Einflussnahme auf die zu betreuenden Kinder nicht ausgeschlossen sei.

Rechtsgrundlagen für die Versagung der Erlaubnis sind § 18 Abs. 1 des Kindertagesförderungsgesetzes M-V und § 43 Abs. 1, 2 und 5 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs. Im Streit steht, ob die hinreichende Gewähr für eine dem Leitbild der freiheitlich-demokratischen Grundordnung entsprechende Kindertagespflege gefordert werden kann, etwa über die im Gesetz benannten Erlaubnisvoraussetzungen der Eignung der Tagespflegeperson oder der Gewährleistung des Kindeswohls, sowie, ob es daran bei der Klägerin fehlt.

Sitzungsbeginn ist um 10 Uhr.

2. In einem weiteren Fall (6 A 446/19 SN) streiten die Beteiligten über die Bewertung einer Einrichtung der Altenpflege. Bei einer Prüfung nach § 8 des Einrichtungenqualitätsgesetzes M-V durch die Heimaufsicht des Landkreises Ludwigslust-Parchim stellte diese im Jahr 2018 im Bereich „Wahrung der Selbstständigkeit“ fest, dass die Anforderungen nicht erfüllt seien. Zu Grunde lag, dass nicht nachvollzogen werden konnte, warum Bewohner nicht „gesiezt“, sondern „geduzt“ würden. Das Ergebnis der Prüfung wurde veröffentlicht.

Im Streit steht neben Fragen zur Dokumentation der durch die jeweiligen Bewohner gewünschten Anredeform und zur Zulässigkeit der erfolgten Bewertung, ob und wie die Maßnahme der Heimaufsicht (noch) anfechtbar ist.