Tatsachenrevisionen zu Italien im Hinblick auf EuGH-Vorabentscheidungsverfahren ausgesetzt

Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat heute in Leipzig sechs parallele Verfahren nach § 78 Abs. 8 AsylG (Tatsachenrevision) zu „Dublin“-Überstellungen nach Italien bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in dem Verfahren C-458/24 („Daraa“) ausgesetzt.

Die Kläger, jeweils drittstaatsangehörige Mitglieder von Familien mit Kleinkindern, beantragten zunächst in Italien internationalen Schutz. Ihre im Bundesgebiet gestellten neuerlichen Schutzanträge hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wegen der Zuständigkeit Italiens als unzulässig abgelehnt. Die Klagen hatten vor dem Verwaltungsgericht zunächst Erfolg. Auf die Berufung der beklagten Bundesrepublik Deutschland hat das Oberverwaltungsgericht die Klagen abgewiesen und die Revisionen zugelassen, weil es in einzelnen Aspekten der Beurteilung der allgemeinen überstellungsrelevanten Lage schutzsuchender Familien mit minderjährigen Kindern in Italien von der Beurteilung der Lage schutzberechtigter Familien durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz abweicht (§ 78 Abs. 8 AsylG).