Untersagung des Anbaus und der Abgabe von Cannabis durch eine Anbauvereinigung im Landkreis Bamberg vorläufig bestätigt

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Bayreuth hat mit Beschluss vom heutigen Tage den Eilantrag einer Cannabis-Anbauvereinigung aus dem Landkreis Bamberg abgelehnt. Diese hatte sich gegen einen Bescheid des Landratsamtes Bamberg gewandt, mit dem ihr auf Grundlage des Baurechts die weitere Nutzung einer Halle für die Abgabe und den künftigen Anbau von Konsumcannabis untersagt wurde.

Die fragliche Halle war im Januar 2024 baurechtlich als Lagerhalle im Außenbe- reich genehmigt worden. Das damals vorgelegte Betriebskonzept ging davon aus, dass ein Cannabis-Anbau für Nutzhanf auf einer Freifläche erfolge und die Halle als Maschinen- und Produktionshalle genutzt werden solle. Dafür seien zwei Personen erforderlich.

Nach den Feststellungen des Gerichts umfasst das Vorhaben des Antragstellers tatsächlich aber neben der Lagerhalle auch noch eine umzäunte, weitere Anbaufläche und ein separates Gebäude für die Ausgabe von Cannabis an die Mitglieder. In der Lagerhalle soll zudem ein Büroraum, dessen Fenster aus Sicherheitsgründen vergittert sind, eingebaut werden. Auf der Grundlage einer Genehmigung des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit aus dem Mai 2025 soll der Anbau von Konsumhanf in und außerhalb der Halle durch eine Anbauvereinigung stattfinden. Diese habe derzeit 27, zukünftig aber voraussichtlich bis zu 180 Mitglieder.
Diese tatsächliche Nutzung geht nach Überzeugung der Kammer qualitativ über die ursprünglich genehmigte Nutzung hinaus und ist deshalb nicht von der bestehenden Baugenehmigung abgedeckt. Die verpflichtende Mitwirkung aller Mitglieder am Cannabis-Anbau und die regelmäßige Abgabe der Erzeugnisse an sie werfe Fragen hinsichtlich der notwendigen Stellplätze sowie der Versorgung mit Trinkwasser und der Abwasserentsorgung auf. Für die Halle, die auch der Sitz der Anbauvereinigung sein soll, bestehe kein Anschluss an die Wasserver- bzw. Abwasserentsorgung. Auch die Standortgemeinde habe im Baugenehmigungsverfahren nur einem Anbau von Nutzhanf zugestimmt. Zudem führe der Einbau eines Aufenthaltsraumes sowie die 2,3 m hohe Umzäunung der Anbaufläche und das separate Ausgabegebäude im Außenbereich zu einer Baugenehmigungspflicht für das Gesamtvorhaben. Das Landratsamt habe die ohne Genehmigung ausgeübte Nutzung mangels offensichtlicher Genehmigungsfähigkeit deshalb ohne Ermessensfehler untersagen dürfen.