Urteile des VG Meiningen vom 24. Mai 2023

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Meinigen hat den Landkreis Hildburghausen verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über eine Bauvorbescheidsanfrage der ALDI GmbH & Co KG Nohra erneut zu entscheiden. Es stand die Frage im Raum, ob ein großflächiger Lebensmittelmarkt nach Art der baulichen Nutzung in dem Plangebiet „Gewerbegebiet Hildburghausen“ bauplanungsrechtlich zulässig ist, was die Klägerin mittels eines Vorbescheids klären lassen wollte. Die Baubehörde des Landkreises Hildburghausen hatte dies u. a. deswegen abgelehnt, weil das Vorhaben gegen die Festsetzungen des bestehenden Bebauungsplanes und des Einzelhandelskonzepts der Stadt Hildburghausen verstoße.

Die 5. Kammer stellte fest, dass die dem Plangebiet zugrundeliegenden Bebauungspläne jedenfalls aus materiellen Gründen rechtsunwirksam seien und musste sich aufgrund dessen mit der Frage auseinandersetzen, ob sich das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung in eine sogenannte „Gemengelage“ nach § 34 Abs. 1 BauGB einfügt. Dies konnte letztlich nicht abschließend bewertet werden. Unklar sei, ob das Vorhaben unter Beachtung des Rücksichtnahmegebotes die nähere Umgebung wesentlich beeinträchtigen würde oder nicht; so seien gerade im Hinblick auf einen zukünftigen An- und Abfahrtsverkehr Geräuschemmissionen zu erwarten, die sich möglicherweise nachteilig auf die im Süden befindliche Wohnbebauung auswirken könnten.