Verbot des Befahrens von Teilen der Neustädter Bucht mit lauten Speedbooten rechtmäßig

27.06.2013

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die „Verordnung über das Verbot des Befahrens der Neustädter Bucht mit bestimmten Fahrzeugen“ rechtswirksam ist.

Die Beteiligten stritten um die Berechtigung des Klägers, mit seinem Sportboot die Neustädter Bucht zu befahren. Der Kläger ist Eigentümer eines in den USA gebauten und 1995 nach Deutschland eingeführten sog. Speedboots, dessen Schalldruckpegel über 75 dB(A) liegt. Die Beklagte erließ mit Wirkung vom 1. April 2009 eine Verordnung, mit der das Befahren eines Teils der Neustädter Bucht mit Fahrzeugen verboten wurde, deren höchstmöglicher Schalldruckpegel 75 dB(A) überschreitet. Für die Frage, in welcher Weise der Schalldruckpegel festzustellen ist, wird in der Verordnung auf eine EU-Richtlinie verwiesen, die ihrerseits auf ein nichtstaatliches technisches Regelwerk in seiner jeweils geltenden Fassung weiter verweist (EN ISO 14509, zugleich auch DIN-Norm).

Die Klage, die unter anderem auf die Feststellung gerichtet war, dass die Verordnung rechtswidrig und daher auf den Kläger nicht anwendbar sei, blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Verwaltungs- und das Oberverwaltungsgericht waren jeweils der Auffassung, dass die Verordnung ordnungsgemäß zustande gekommen und auch hinsichtlich ihres Inhalts nicht zu beanstanden sei.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auch die Revision des Klägers zurückgewiesen. Ein Fehler bei der Bekanntgabe der Verordnung ergibt sich nicht daraus, dass dort mittelbar auf eine DIN-Norm verwiesen wird und deren Text nur gegen ein Entgelt von rund 220 € erworben werden kann. Der Zugang wird, insbesondere weil eine Einsichtmöglichkeit bei den bundesweit eingerichteten DIN-Norm-Auslegestellen besteht, dadurch nicht in unzumutbarer Weise erschwert. Auch der Umstand, dass die Rechtsverordnung für das Messverfahren in einer doppelten, jeweils dynamischen Verweisung zunächst eine EU-Richtlinie und darüber dann eine DIN-Norm in Bezug nimmt, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Befahrensverordnung. Der staatliche Normgeber hat dadurch, zumal die Verweisung nur einen eng begrenzten Sachbereich betrifft, den Regelungsinhalt nicht in unzulässiger Weise aus der Hand gegeben.

BVerwG 3 C 21.12 – Urteil vom 27. Juni 2013

Vorinstanzen:
OVG Schleswig 2 LB 2/11 – Urteil vom 11. August 2011
VG Schleswig 3 A 162/09 – Urteil vom 07. Dezember 2010