Das Verwaltungsgericht Weimar hat mit Urteil vom 16.06.2022 einer Klage stattgegeben, mit der der Eigentümer eines im Denkmalensemble „Garten-stadt Apolda“ gelegenen Grundstücks die Erteilung der denkmalschutzrecht-lichen Erlaubnis für die Errichtung eines bodentiefen Pools in seinem Garten beantragt hat.
Der beklagte Landkreis hatte die begehrte denkmalschutzrechtliche Erlaub-nis mit der Begründung versagt, dass die Bewahrung der authentisch erhal-tenen Gartenstadt-Siedlung als Quelle „unserer weiteren Entwicklung und als Zeugnis vom Beginn des sozialen Wohnungsbaus in Thüringen“ von erheb-lichem öffentlichen Interesse sei. Überdies sei in den Blick zu nehmen, dass der begehrte Pool negative Vorbildwirkung entfalten würde.
Zur Urteilsbegründung hat die 4. Kammer des Gerichts ausgeführt, dass vor-liegend keine gewichtigen Gründe für die unveränderte Beibehaltung des bis-herigen Zustands des Denkmals gegeben seien.
Es sei bereits fraglich, ob die von dem Beklagten durch den Poolbau als ge-fährdet angesehene Form und Struktur der Nutzgärten vorliegend überhaupt als denkmalkonstituierend anzusehen sei. Denn es sei bereits nicht mehr zu ermitteln, ob die Hausgärten des konkret betroffenen Denkmals der „Garten-stadt Apolda“ überhaupt jemals als Nutzgärten existiert haben, wie dies nach der Konzeption gartenstädtischen Bauens zur Zeit der Errichtung der Sied-lung üblich gewesen sei. Darüber hinaus sei offen, in welchem Ausmaß zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung der „Gartenstadt Apolda“ Mitte der 1990er Jahre Nutzgärten noch vorhanden und erkennbar gewesen seien. Dies könne aber letztlich dahinstehen, weil die Hausgärten in dem Karree, in dem sich das klägerische Grundstück befinde, zwischenzeitlich derart überformt seien, dass ihnen ein denkmalrechtlich relevanter Aussage- und Zeugniswert zu Anlage und Gestaltung der Hausgärten nach den Prinzipien gartenstädti-schen Bauens nicht mehr zu entnehmen sei. Seit den 1970er Jahren sei eine Unzahl von Einbauten (Garagen, Carports, Gartenlauben, Schuppen, Win-tergärten, großflächig befestigte Terrassen) erfolgt, die den Gärten ihren
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Weimar
8. Juli 2022
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Charakter als von gartenuntypischer Überbauung weitgehend freigehaltener Grünfläche offensichtlich genommen hätten. Hinzu komme, dass in diesem Bereich die Erlebbarkeit der einzelnen Gärten als zusammenhängendes Großgartenareal – wie in der Gartenstadtkonzeption vorgesehen – in keiner Weise mehr gegeben sei.
Ungeachtet dessen habe der Beklagte sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, in-dem er gegen andere – aus denkmalfachlicher Sicht problematische – Über-bauungen der Hausgärten jahrelang nicht vorgegangen sei bzw. diese in Ein-zelfällen sogar genehmigt habe, dem Kläger die begehrte Erlaubnis hingegen versagt habe.