Verwaltungsgericht Aachen: Weitere Eilanträge gegen Nichtzulassung zur Dürener Annakirmes 2018 erfolgreich

Mit Beschlüssen vom 18. Juli 2018, den Beteiligten soeben bekanntgegeben, hat die 3. Kammer vier weiteren Eilanträgen von Schaustellern stattgegeben und die Stadt Düren zur Neubescheidung verpflichtet; ein Eilantrag ist abgelehnt worden.

Zur Begründung der stattgebenden Entscheidungen („Formel 1“, „Die Bootsfahrt“, „Break Dancer No. 2“ und „Ausschank Karussell“) heißt es jeweils:

Die zu Lasten der Schausteller getroffene Auswahlentscheidung leide an einem Begründungsdefizit und sei daher nicht hinreichend transparent. Die Stadt habe es bisher versäumt, die Gesichtspunkte darzulegen, die für die Auswahl maßgeblich gewesen seien. Schon deshalb dürfte sich die Auswahlentscheidung als rechtswidrig erweisen. Das Gericht könne aber nicht selbst über die Zulassung entscheiden. Die Stadt habe einen Einschätzungs- und Entscheidungsspielraum, wenn es darum gehe, die Attraktivität von Bewerbungen für ihre Kirmesveranstaltungen zu beurteilen und ihnen einen ganz bestimmten Standplatz zuzuweisen. Es sei Sache des Marktveranstalters, seine Platzkonzeption umzusetzen, also über den räumlichen Umfang der Veranstaltung, die Aufteilung des insgesamt zur Verfügung stehenden Geländes, die Belegungsdichte und die Festlegung des gewünschten Gesamtbildes zu entscheiden. Er bestimme auch die Art der zuzulassenden Betriebe (Branchen, Sparten) und dürfe zur Vermeidung eines einförmigen Erscheinungsbildes und im Interesse der Ausgewogenheit des Gesamtangebotes und der verschiedenen Sparten auch Geschäfte zurückweisen. Die Entscheidung über die Vergabe der Standplätze müsse nachvollziehbar, transparent und willkürfrei sein. Das Auswahlkriterium der größeren Attraktivität nach den Zulassungsrichtlinien der Stadt sei sachgerecht. Allerdings sei nicht klar, warum sich die Stadt gegen die Bewerbung der Antragsteller entschieden habe. In einem Fall komme hinzu, dass die Stadt zwei Vorfälle nicht aufgeklärt habe, die sich bei einem Konkurrenten ereignet haben. So gehe aus den Akten hervor, dass sich bei dessen Fahrgeschäft im laufenden Betrieb ein Bauteil gelöst und einen Fahrgast verletzt habe; auch sei es zu sexuellen Belästigungen von weiblichen Fahrgästen durch das Personal gekommen. Diese Vorfälle hätten aufgeklärt und bewertet werden müssen.

Zur Begründung der ablehnenden Entscheidung heißt es:

Die Auswahlentscheidung lasse kein Begründungs- bzw. Ermessensdefizit erkennen. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Stadt Düren die Kategorie „Rundfahrgeschäfte/Hochfahrgeschäfte“ geschaffen und die maximale Anzahl der Beschicker auf sechs bis zehn begrenzt habe. Zudem sei es rechtlich in Ordnung, dass die Stadt einem Neubewerber und unmittelbaren Konkurrenten des Antragstellers den Vorzug gegeben hat. Dieser Betrieb sei dem Ausschuss attraktiver erschienen. Aus ablehnenden Bescheid gehe hinreichend klar hervor, dass die Stadt Fahrgeschäfte vom Typ „Octopussy bzw. Krake“ als weniger attraktiv eingestuft habe, und zwar im Vergleich zum zugelassenen Neubewerber, der mit seinem Fahrgeschäft im amerikanischen Marvel-Comic-Design („Spider-Man, Avengers, Hulk, Captain America, Thor etc.“) und einem Flammenwerfer den Vorzug erhalten habe. Diese überschreite als „Geschmackssache“ nicht den Rahmen der Einschätzungsprärogative des Veranstalters.

Gegen die Beschlüsse kann die jeweils unterlegene Seite Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.